Die vor In-Kraft-Treten des TVöD geltenden Regelungen zur Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung (§§ 25 Abs. 4, 28, 28a BMT-G/BMT-G-O) sowie die Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT/BAT-O) waren Gegenstand der Verhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. Die Tarifvertragsparteien konnten sich nicht auf eine Nachfolgeregelung verständigen. Einigkeit bestand insoweit, dass bei Leistungsminderungen, die auf einen anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VI beruhen, der Arbeitgeber diese Ursache in geeigneter Weise bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeiten wegen unterdurchschnittlicher Leistung zu berücksichtigen hat (Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2 zu § 17 TVöD).

Im Rahmen der Verhandlungen zu den Überleitungstarifverträgen für die bis September 2005 Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD konnte kein einheitliches Verhandlungsergebnis bezüglich der Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung erzielt werden. Einvernehmlich wurden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt (Satz 1 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-VKA bzw. TVÜ-Bund). Um die fristgerechte Überleitung der Beschäftigten, deren Entgelte Bestandteile zur Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung oder eine Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im September 2005 enthielten, ist als Besitzstandsregelung vereinbart worden, dass die im September 2005 zustehenden Bezüge im Oktober 2005 in gleicher Höhe fortgezahlt werden (Satz 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-VKA bzw. TVÜ-Bund).

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