Grundsätzlich muss sich der Angestellte oder seine Hinterbliebenen wegen der o. g. Versicherungsfälle (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Arbeitsgeräteunfall oder Berufskrankheit) auf die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche verweisen lassen.
Dem Haftungsausschluss des Arbeitgebers unterliegt der Ersatz für die Beerdigungskosten im Falle des Todes des Angestellten (§ 105 SGB VII). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche auf Schmerzensgeld.
Der Arbeitgeber ist bei den in der Dienststelle tätigen unfallversicherten Angestellten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, auch wenn sie keinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, wegen eines durch einen Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit herbeigeführten Personenschadens grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig.
Die Haftungsfreistellung nach § 104 SGB VII erfolgt im Hinblick darauf, dass der Unternehmer – im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen – allein die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt. Dieser Haftungsausschluss soll auch bewirken, dass aus Anlass eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kein den Betriebsfrieden belastender Prozess geführt wird.
Der Arbeitgeber ist nach § 104 SGB VII nur dann zum Schadensersatz bei Personenschäden verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich, d. h. mit Wissen und Wollen des Erfolgs, herbeigeführt hat. Demzufolge führt eine fahrlässige oder grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Arbeitgeber nicht zu einer Haftung. Vor diesem Hintergrund wird die Haftung des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten nur in sehr seltenen Fällen eintreten.
Der Vorsatz im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII muss den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit umfassen. Es genügt dabei nicht, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes, für den Unfall ursächliches Handeln (z. B. gefährliche Tätigkeit) gewollt oder im Voraus gebilligt hat. Vielehr muss der Unfall selbst auch vom Willen des Handelnden umfasst sein.
Als Vorsatz reicht auch der sog. bedingte Vorsatz aus, der gegeben ist, wenn der Handelnde den möglicherweise eintretenden Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt. Die vorsätzliche Verletzung von Schutzgesetzen (z. B. Sicherheitsvorschriften), auch wenn sie adäquat kausal den Arbeitsunfall herbeigeführt hat, genügt allein nicht dem gesetzlichen Erfordernis der vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls.
Neben der Haftung im Fall vorsätzlicher Schadensherbeiführung bleibt die Haftung des Arbeitgebers gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII bei Personenschäden bestehen, wenn ein Unternehmer den Versicherungsfall auf einem "nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg" herbeigeführt hat. D.h., es liegt auch eine Ausnahme für die Haftungsbefreiung bei Personenschäden dann vor, wenn der Arbeitsunfall bei Teilnahme des Arbeitgebers am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr ist dann gegeben, wenn sich der Unfall auf allgemein zugänglichen Straßen und Plätzen ereignet hat und zwischen der Versichertentätigkeit und dem Arbeitsunfall nur ein loser Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmer, etwa auf dem Weg zur Arbeit, mit dem Auto anfährt oder wenn er ihn nach Beendigung des Dienstes aus Gefälligkeit mitnimmt. Bei derartigen Wegeunfällen soll die Haftung des Unternehmers gegenüber seinem Arbeitnehmer im Vergleich zu dritten Personen nicht eingeschränkt werden, da aus den allgemeinen Rechtsvorschriften möglicherweise bessere Ansprüche abzuleiten sind. Auch liegen die Wegeunfälle aufgrund der Teilnahme am allgemeinen Verkehr außerhalb der betrieblichen Risikosphäre.
Hingegen wird der innerbetriebliche Verkehr vom Haftungsausschluss erfasst. Zum innerbetrieblichen Verkehr gehört immer dann eine Fahrt, wenn der Angestellte an der Fahrt in seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger teilnimmt. Das gilt gleichermaßen für Fahrten mit dem Dienst-Pkw oder mit dem Werksbus oder mit gemieteten Fahrzeugen und für Fahrten von und zur Arbeitsstätte, die im betrieblichen Interesse liegen.
Vom Arbeitgeber organisierte Gemeinschaftsfahrten von und zur Arbeitsstätte werden vom Haftungsausschluss des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII erfasst.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Sachschäden. Als Gesundheitsschaden gilt aber auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (§ 8 Abs. 3 SGB VII).
Selbst wenn kein Haftungsausschluss erfolgt, also bei Vorsatz des Unternehmers bzw. beim versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII, sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Der Unternehmer kann gemäß § 104 Abs. 3 SGB VII in diesen Fällen nur in Höhe des die Versicherungsleistungen übersteigenden Betrags in Anspruch genommen werden (sog. Schadensspitzen).
Gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII sind auch alle Ansprüche aufgrund "anderer gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz des P...