Änderungen des Arbeitsvertrages können bewirkt werden durch
- Änderungsvertrag
- Änderungskündigung (vgl. hierzu Änderungskündigung)
- Eintritt zwingender Rechtsfolgen kraft Gesetzes (z.B. Änderung der Eingruppierung durch Zeit- oder Bewährungsaufstieg oder gemäß § 23 BAT).
Ein Änderungsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend (durch konkludentes Handeln) abgeschlossen werden, soweit es sich nicht um Vertragsgegenstände handelt, die in Nebenabreden (§ 4 Abs. 2 BAT) zu regeln sind.
Der Arbeitgeber weist dem in Vergütungsgruppe V c tätigen Angestellten mündlich auf Dauer einen anderen Arbeitsplatz zu, der in Vergütungsgruppe V b eingruppiert ist. Der Angestellte äußert sich hierzu nicht, nimmt jedoch am nächsten Tag die ihm neu zugewiesene Tätigkeit auf.
In diesem Fall ist kraft schlüssigen Verhaltens eine Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen worden. Diese Änderung ist auch wirksam, da sie sich auf eine Hauptpflicht und damit auf den Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 BAT bezieht.
Aber auch in den Fällen, in denen die Vertragsänderung formlos erfolgen kann, ist eine schriftliche Fixierung dringend geboten. Zum einen ist nach § 3 Nachweisgesetz eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach deren Wirksamwerden in einer vom Arbeitgeber zu unterzeichnenden Niederschrift mitzuteilen. Darüber hinausgehend sieht zum andern § 4 BAT für den Arbeitsvertrag und damit auch für jede Änderung des Arbeitsvertrags Schriftform vor.
Jede Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages, insbesondere auch die Erteilung von Zusagen, hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
Zur Abänderung des Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich, dass die gesamte Vertragsurkunde neu erstellt wird. Es genügt, wenn eine schriftliche Änderungsvereinbarung hinsichtlich des Teils des Arbeitsvertrages abgeschlossen wird, der einen anderen Inhalt erhalten soll.
Mitteilungen des Arbeitgebers, mit denen der Arbeitnehmer lediglich über den bestehenden Rechtsstatus informiert werden soll, führen nie zu einer Änderung des Arbeitsvertrages, auch wenn sie vom Angestellten widerspruchslos entgegengenommen werden. Es fehlt bei solchen Mitteilungen bereits am Erklärungsbewusstsein des Arbeitgebers, dem Angestellten eine Vertragsänderung anzubieten. Daher können derartige Mitteilungen (z.B. über Beschäftigungs- und Dienstzeit, Bewährungsaufstieg, Vergütungshöhe und ihre Bestandteile) später jederzeit korrigiert werden, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.