Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, § 16 Abs. 2. Die konkrete Erfüllung der Aufzeichnungspflicht ist nicht geregelt. Deshalb hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu verpflichten, die geleisteten Arbeitszeiten selbst zu dokumentieren. Der Arbeitszeitnachweis kann bspw. durch Stundenzettel, Stempeluhrkarten oder Lohnlisten erbracht werden. Eine Aufzeichnung nur der Überstunden (Monatssaldo) ist nicht ausreichend.

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer zu führen, die eine Opt-out-Regelung vereinbart haben. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren.

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