Stefanie Hock, Stefan Seitz
1.5.1 Grundsatz
Ruhepause ist die Unterbrechung der Arbeitszeit zur freien Verfügung des Arbeitnehmers. Eine Ruhepause liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer während des Pausenzeitraums von jedweder Arbeitsleistung vollkommen freigestellt wird. Auch darf keine Bereitschaftsdienstzeit oder Bereitschaftszeit gegeben oder angeordnet sein. Dem Arbeitnehmer muss es auch rechtlich und tatsächlich möglich sein, Pausen zu nehmen. Eine Ruhepause erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer berechtigt sein muss, während der Ruhepause den Betrieb oder die Dienststelle verlassen zu können. Das Arbeitszeitgesetz enthält keine Regelungen darüber, inwieweit der Arbeitgeber für den Aufenthalt während der Ruhepause Pausenräume oder "freie Plätze" zur Verfügung stellen muss (siehe aber § 6 Abs. 3 Arbeitsstätten-Verordnung, wonach der Arbeitgeber in bestimmten Fällen Pausenräume zur Verfügung zu stellen hat).
Die Ruhepause zählt – außer im Bergbau unter Tage – nicht zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1. Davon abweichend zählt die Ruhepause bei Wechselschicht im TVöD zur Arbeitszeit (mit Ausnahme der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen). § 4 regelt nur die Mindestpausenzeiten. Bis zu 6 Stunden ist eine Beschäftigung ohne Pause zulässig. Bis zu 9 Stunden muss eine mindestens 30-minütige Pausenzeit gewährt werden, über 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pausenzeiten müssen im Voraus feststehen. Ausreichend ist ein bei Beginn der Arbeitszeit feststehender zeitlicher Rahmen, der ggf. auch in Absprache mit Kollegen genutzt werden kann. Der Arbeitgeber bestimmt die zeitliche Lage der Ruhepausen. Der Arbeitgeber genügt aber nicht seiner gesetzlichen Pflicht zur Gewährung von Ruhepausen, wenn er die Pausenregelung seinen Arbeitnehmern überlässt, die Arbeitnehmer dann aber ihrerseits keine Pausenregelung treffen oder eine von ihnen getroffene Regelung nicht durchgeführt wird. Hier hat der Arbeitgeber die Pflicht zu kontrollieren, ob Pausen, die unter Kollegen abgesprochen werden, auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine über die gesetzliche Mindestdauer hinausgehende Pausenregelung ist zulässig und im Hinblick auf den Regenerationszweck auch geboten. Der Arbeitgeber kann unter Beachtung von § 106 GewO längere Ruhepausen anordnen.
Die Ruhepausen dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Eine Aufteilung in Pausen von mindestens 15 Minuten ist zulässig, nach spätestens 6 Stunden ist dann eine erneute Pause zu gewähren.
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BAG mit grundlegenden Rechtsfragen zu § 4 ArbZG befasst. Nach Auffassung des BAG entbindet § 4 ArbZG im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB). Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und in Anspruch genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen Protest des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er – unter Beachtung des § 4 ArbZG – an dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt oder mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will.
In dieser Sache begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugslohn während der von der Beklagten angeordneten Pausen. Im Betrieb der Beklagten war eine Betriebsvereinbarung zu Dienst- und Pausenzeiten in Kraft. Diese sah u. a. vor, dass dem Arbeitnehmer die gesetzlichen Pausen innerhalb eines bestimmten Zeitkorridors bei Beginn der Schicht mitgeteilt werden. Über diese Pausen hinaus konnten pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen in einem bestimmten Umfang angeordnet werden. Die Pausen wurden von der Beklagten in der Nacht vor dem jeweiligen Einsatz angeordnet. Der Kläger nahm die Pausen, vor allem auch die zusätzlichen Pausen, hielt aber ihre Anordnung vor oder bei Dienstbeginn für unwirksam.
Das BAG stellte fest, dass die Betriebsparteien über die Mindestpausen des ArbZG hinaus weitere oder längere Pausen regeln dürfen (sog. Breakstunden). Hinsichtlich der Anordnung von Pausen verlangt § 4 ArbZG keine verbindliche Festlegung der täglichen Pausenzeit in den Monats-/Schichtplänen oder sonst vor dem Beginn der täglichen Arbeitszeit. Das in § 4 ArbZG enthaltene Erfordernis des im Voraus Feststehens der Pause soll nach Meinung des BAG in 1. Linie sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einrichten und sie zur Erholung tatsächlichen nutzen kann. Diesem Zweck genüge die Mitteilung der Pausenzeit bei Dienstbeginn. Das BAG bestätigt damit auch seine bisherige Rechtsprechung.
Unabhängig davon stellte das BAG fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zusteht (das LAG Köln sah das allerdings in der 2. Instanz noch anders – siehe dazu LAG Köln. Im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen sei der Kläger schon nicht leistungsfähig gewesen, weil er die Arbeitsleistung aus Rechtsgründen nicht habe bewirken können. Für alle Pausen fehle es auch an ...