Stefanie Hock, Stefan Seitz
Bislang waren abweichend von § 7 Abs. 7 nach § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur die Arbeitsstunden Überstunden, die "im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden". Die Vorschrift ändert das unter Ziff. 2.3.3 aufgeführte Merkmal des Überstundengrundbegriffs "und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen ist". Von den Tarifvertragsparteien gewollt war damit ein Mehr an Flexibilität durch Erweiterung des Ausgleichzeitraums auf den Zeitraum des Schichtplanturnus. Diesem Verständnis ist das BAG nicht gefolgt. Nach Auffassung des BAG ist § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD sprachlich nur schwer verständlich formuliert. Es sei nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD mit den synonymen Begrifflichkeiten "festgelegt" und "vorgesehen" zweimal denselben Sachverhalt umschreiben wollten. Im Regelfall könne nicht angenommen werden, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen. Offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien 2 unterschiedliche Sachverhalte regeln wollen. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD und ergebe nur Sinn bei folgender Lesart:
"Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i. S. v. § 6 Abs. 1 TVöD) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden." Nachdem das BAG die Tarifnorm derart umformuliert hat, hat sie diese nun veränderte Tarifnorm "ausgelegt" und 2 unterschiedliche Fallkonstellationen hineininterpretiert.
Die 1. Fallkonstellation lautet:
"Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, ..."
Die 2. Fallkonstellation lautet:
"... und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (i. S. v. § 6 Abs. 1 TVöD) – im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden."
Mit Urteil vom 25.4.2013 hat das BAG sich zunächst mit der 2. Fallkonstellation befasst.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und wird als nautischer Assistent in der Verkehrszentrale W…, als einer dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung nachgeordneten Behörde, eingesetzt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Verkehrszentrale ist 24 Stunden an allen 7 Wochentagen besetzt. Dabei wird in Wechselschicht gearbeitet, wobei idealtypisch der Schichtzyklus mit 2 Frühschichten beginnt, auf die 2 Spätschichten und 2 Nachtschichten folgen. Bis zum Beginn des nächsten Schichtrhythmus hat der Beschäftigte sodann grundsätzlich 6 Tage frei (sog. 6/6-Rhythmus). Die Schichtdauer beträgt jeweils 8 Stunden zuzüglich der Zeit für die Schichtübergabe von 20 Minuten. Auf der Grundlage dieses idealtypischen Schichtrhythmus wird jeweils für das gesamte Kalenderjahr im Voraus festgelegt, welche Beschäftigten welche Dienste abzuleisten haben. Dabei werden bereits feststehende Ausfallzeiten eingeplant. Der Plan wird im laufenden Jahr nach den aktuell entstehenden Bedürfnissen geändert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Turnus i. S. d. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD müsse ein Zeitraum von 12 Tagen angesehen werden, weil kein Ausgleichszeitraum durch Dienstvereinbarung festgelegt worden sei. Er habe daher im Jahr 2009 Überstunden geleistet, sofern er innerhalb eines 6/6-Rhythmus mehr Stunden gearbeitet habe oder Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt habe, als – bezogen auf eine 5-Tagewoche – ein Vollzeitbeschäftigter, ohne dass dies innerhalb desselben 6/6-Rhythmus ausgeglichen worden sei. Unstreitig hat der Kläger im Kalenderjahr 2009 die tariflich geschuldete Arbeitszeit nicht erreicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 599,76 EUR brutto verurteilt. Es ist davon ausgegangen, der Schichtplanturnus betrage 12 Tage. Zu vergütende Überstunden lägen vor, wenn in diesem Turnus mehr als 66 Stunden und 51 Minuten gearbeitet worden seien. Davon ausgehend hat es 28 Stunden und 56 Minuten Überstunden des Klägers im Jahr 2009 ermittelt, die mit 599,76 EUR brutto zu vergüten seien. Das BAG hat die Klage abgewiesen.
Das BAG hat hierzu ausgeführt, dass bei Stunden, die im Schichtplan festgelegt sind ("2. Fallkonstellation"), Überstunden nur dann entstehen können, wenn im Dienstplan mehr Stunden vorgesehen sind, als ein Vollbeschäftigter nach § ...