Stefanie Hock, Stefan Seitz
2.7.3.1 Allgemeines
Grundsätzlich ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit und den Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt gebunden. Im Rahmen des Entstehungsprinzips sind Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich sofort fällig.
Durch den Aufbau von Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den Zeitpunkt der Entnahme des Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben verschoben (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV).
Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt sofort nach § 23 Abs. 1 SGB IV fällig.
Das für die Freistellungsphase aus dem Wertguthaben vereinbarungsgemäß gezahlte angemessene Arbeitsentgelt gilt als beitragspflichtige Einnahme und ist damit Grundlage für die Beitragsberechnung (§ 23b Abs. 1 SGB IV).
Es kommen die jeweils geltenden Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen zur Anwendung. Dabei ergibt sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung aus dem Zweck der Freistellung. Erfolgt die Freistellungsphase als Übergang vom Erwerbsleben zur Altersrente, findet der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V Anwendung. Für alle anderen Freistellungen, bei denen die Beschäftigung nach der Freistellung wieder aufgenommen wird, gilt der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V.
Eine nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfall) führt für den entsprechenden Teil des Wertguthabens zu einem besonderen Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23b Abs. 2 oder 2a i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV).
2.7.3.2 Arbeitgeberwechsel
Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt, wenn mit dem neuen Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen wird und das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben eingebracht wird.
Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt.
Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des mitgenommenen Entgeltguthabens als Vortrag in die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen.
2.7.3.3 Arbeitsphase
Grundlage für die Beitragsberechnung ist das in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige Arbeitsentgelt (§ 23b Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV), das um den aufgrund der Wertguthabenvereinbarung als Entgeltguthaben verwendeten Teil zu vermindern ist.
Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts.
2.7.3.4 Freistellungsphase und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
Das vereinbarungsgemäß fällige Arbeitsentgelt stellt eine beitragspflichtige Einnahme dar und ist Grundlage für die Beitragsberechnung (§ 23b Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV). Es ist bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung der Beiträge heranzuziehen.
Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts.
2.7.3.5 Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung
Die Möglichkeit, Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung zu übertragen, ohne dass es wegen der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens zu einem Störfall kommt, besteht nur noch für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 14.11.2008 geschlossen wurden (§ 23b Abs. 3a SGB IV).