Der Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um unverzüglich einsatzfähig zu sein, wurde bis zum 31.12.2003 im ArbZG der Ruhezeit zugeordnet. Diese Zuordnung verstieß jedoch nach Feststellung des EuGH im Urteil Landeshauptstadt Kiel/Jäger vom 9.9.2003 gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Aufgrund dessen wurde zum 1.1.2004 das Arbeitszeitgesetz den Vorgaben der Richtlinie angepasst. Nunmehr ist der gesamte Bereitschaftsdienst - also auch die Zeit der Untätigkeit innerhalb des Bereitschaftsdienstes - arbeitsschutzrechtlich der Arbeitszeit zuzuordnen. Abzugrenzen ist die Arbeitszeit von der Rufbereitschaft (vgl. Bereitschaft (§ 15 BAT), Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft). Die Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer seinen selbstbestimmten Aufenthaltsort mitteilen und sich zur Arbeit abrufbereit halten muss, ist - mit Ausnahme der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung - als Ruhezeit zu werden. Damit ist bei Bereitschaftsdienst und Arbeit in der Rufbereitschaft grundsätzlich die tägliche Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitsgrenze von durchschnittlich 48 Stunden zu beachten. Allerdings bestehen Sonderregelungen für Krankenhäuser, die dem BAT oder den AVR Caritas bzw. Diakonie unterfallen (SR 2a Nr. 6 B Abs. 7 Unterabs. 3 BAT für die Angestellten in Krankenhäusern sowie SR 2c Nr. 8 Abs. 7 BAT für die Ärzte, Anlage 5 §§ 7-9 AVR Caritas sowie Anlage 8 a Abs. 7 Unterabs. 3 AVR Diakonie). Die dort getroffenen Regelungen gelten im Bereich der Privatwirtschaft und im kirchlichen Bereich - nicht hingegen im öffentlichen Dienst - nach der Neufassung des § 25 ArbZG weiter bis zum 31. Dezember 2005 und gehen der Regelung der Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG vor (vgl. Novellierung des ArbZG zum 1.1.2004 - Auswirkungen auf den BAT).
So darf sich nach SR 2a Nr. 6 B Abs. 7 Unterabs. 3 BAT im Anschluss an eine dienstplanmäßige Arbeitszeit von weniger als 7,5 Stunden ein Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D anschließen und im Anschluss daran darf wieder Vollarbeit geleistet werden.
So ergibt sich bspw. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 7 1/4 Stunden und einem anschließenden Bereitschaftsdienst der Stufe D von 14 Stunden (49 % Arbeit in 14 Stunden = 6 3/4 Stunden) eine tägliche Arbeitszeit von insgesamt 14 Stunden. Im Anschluss daran darf dienstplanmäßig wiederum Vollarbeit angesetzt werden. Diese Regelung gibt den Krankenhäusern hinreichend Freiräume für Dienstplangestaltungen. Allerdings ist dem Angestellten trotz im Dienstplan vorgesehener anschließender Vollarbeit Arbeitsbefreiung im erforderlichen Umfang zu gewähren, wenn er nachweist, dass eine Inanspruchnahme bei einem Bereitschaftsdienst von mindestens 12 Stunden über 50 % hinausgegangen ist.
Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen gegen Ende der regelmäßigen Arbeitszeit eine Arbeitsleistung anfällt wie z.B. eine Operation, die über das Ende der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus andauert. Diese im Anschluss an das Ende der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit stellt im Regelfall Überstunden dar, auch wenn der Angestellte im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zu Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft eingeteilt war. Die Rufbereitschaft oder der Bereitschaftsdienst beginnt erst mit Beendigung dieser Arbeitsleistung, also z.B. mit Ende der Operation (BAG, Urt. v. 26.11.1992 - 6 AZR 455/91 für den Fall der Rufbereitschaft). Das bedeutet, dass die noch zu Ende geführte Arbeitsleistung bei der Berechnung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden mit einzubeziehen ist. Gerade dieser Fall dürfte an einer Klinik vor allem im OP-Bereich gar nicht so selten sein. Solange die Tarifvertragsparteien keine Vereinbarungen für diese Fallgestaltungen getroffen und eine angemessene Verlängerung der Höchstarbeitszeit nicht vereinbart haben, was nach § 7 Abs. 2 Nr. 3ArbZG möglich wäre, müssten in diesen Bereichen bei häufigerem Auftreten von Überstunden zwangsläufig Spätdienste eingerichtet werden. Einzelne Überschreitungen wären als außergewöhnliche Fälle von der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 ArbZG gedeckt.