Das ArbZG sieht erstmals für alle im Krankenhausbereich beschäftigten Arbeitnehmer gesetzliche Mindestruhezeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor. Sie müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG die 11-stündige Ruhezeit um bis zu eine Stunde, also auf 10 Stunden, verkürzt werden, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen diese Stunde durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Diese Verlängerung auf mindestens 12 Stunden gilt auch dann, wenn die Verkürzung weniger als eine Stunde – wie z.B. nur 30 Minuten – beträgt.
Aufgrund dieser Mindestruhezeit von 10 Stunden sind Schaukeldienste im Pflegedienst nicht mehr möglich, wenn zwischen den Diensten eine Ruhezeit von weniger als 10 Stunden liegt. Endet also z.B. der Spätdienst um 21.00 Uhr, ist Arbeitsbeginn erst um 7.00 Uhr möglich.
13.4.1 Ruhezeitregelung im Bereitschaftsdienst und während der Rufbereitschaft
Da der Bereitschaftsdienst nunmehr der Arbeitszeit zugeordnet wird, ergeben sich hier entgegen der früheren Rechtslage keine Besonderheiten mehr. Im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit - gleich ob Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst - muss sich eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 bzw. nach § 5 Abs. 2 ArbZG von mindestens 10 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen anschließen. Auch ergibt sich aus der Formulierung "nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit", dass auch bei einer tariflichen abweichenden Regelung nach § 7 ArbZG die absolute zeitliche Höchstgrenze eines Bereitschaftsdienstes 24 Stunden beträgt.
Rufbereitschaftsdienste zählen hingegen nicht als Arbeitszeit, so dass ihre Ableistung zunächst einmal die Ruhezeit nicht beeinträchtigt. Allerdings werden Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft der Arbeitszeit zugeordnet. Daraus ergibt sich, dass nach einer derartigen Inanspruchnahme bis zum Wiedereintritt zur Arbeit am nächsten Tag die Ruhezeit gewahrt werden muss.
Von besonderer Bedeutung ist hier die Regelung in § 5 Abs. 3 ArbZG, wonach in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden können. Diese Formulierung ist nicht eindeutig.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Ruhezeit i.S.d. § 5 Abs. 3 identisch ist mit der Gesamtzeit der Rufbereitschaft oder ob von der Mindestruhezeit von 11 Stunden auszugehen ist. Zwar ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit und in § 5 Abs. 1 ArbZG geht man lediglich von einem Mindestzeitraum von 11 Stunden als Ruhezeit aus. In Abs. 3 geht es aber um die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Ruhezeit, weswegen von der gesetzlichen Mindestruhezeit von 11 Stunden auszugehen ist. Weiter ist fraglich, wie der Einschub "die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeiten betragen" zu verstehen ist. Zum einen kann das "die" auf den Umfang der Inanspruchnahme bezogen werden. Danach wäre ab Überschreiten einer 5,5-stündigen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nach der letzten Inanspruchnahme die vorgesehene Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Dieses Verständnis würde jedoch Sinn und Zweck der Gesetzesregelung nicht gerecht. Sie will nämlich lediglich sicherstellen, dass der Rufbereitschaftsdienstleistende eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 5,5 Stunden hat. Dies ist jedoch völlig unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft. Beträgt z.B. die Rufbereitschaft 14 Stunden und liegt eine Inanspruchnahne während 6 Stunden vor, so müsste im Anschluss an die Rufbereitschaft zwingend eine Ruhezeit von mindestens 11 bzw. 10 Stunden erfolgen, obgleich der Mitarbeiter an acht Stunden ruhen konnte, womit das gesetzliche Mindestmaß von 5,5 Stunden nicht nur erreicht, sondern deutlich übertroffen wurde. Richtiger erscheint daher, den Einschub ausschließlich auf die Kürzung der Ruhezeit zu beziehen. Das bedeutet für das obige Beispiel, dass eine Restruhezeit von 8 Stunden bestand (14 Stunden Rufbereitschaft weniger Inanspruchnahme = Arbeitszeit von 6 Stunden). Ausgehend von der Mindestruhezeit von 11 Stunden fehlen somit 3 Stunden. Die Kürzung der Ruhezeit beträgt demnach 3 Stunden und entspricht weniger als der Hälfte der Ruhezeit (5,5 Stunden). Der Mitarbeiter kann demnach im Anschluss an den Bereitschaftsdienst seine dienstplanmäßige Tätigkeit aufnehmen, sofern ein Ausgleich der Kürzung der Ruhezeit zu anderen Zeiten erfolgt und eine Mindestruhezeit von 5,5 Stunden ununterbrochen gewährleistet war.
Ein Oberarzt leistet nach Beendigung seiner täglichen Arbeit von 8 Stunden ab 18.00 Uhr Rufbereitschaft bis zum Dienstbeginn um 8.00 Uhr am folgenden Tag. Nachts um 2....