Die Regelungen des BAT
Der BAT enthält zur Arbeitszeit lediglich Rahmenregelungen.
- Er legt den Umfang der Arbeitszeit auf durchschnittlich 38,5 Wochenstunden fest (§ 15 Abs. 1 BAT).
- Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und damit die Lage der Arbeitszeit regelt der Tarifvertrag nicht. Er überlässt die Vereinbarung von Arbeitszeitmodellen vielmehr den Betriebsparteien, Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat.
- "Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen", § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT.
- Nach § 16 Abs. 1 BAT soll an Samstagen, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, nicht gearbeitet werden.
Die Dauer der Arbeitszeit
Von der Normaldauer der Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden kann demnach im BAT abgewichen werden, soweit die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt in 26 Wochen wieder erreicht wird.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht auch in der Neufassung von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden aus, die allerdings erst im Durchschnitt eines halben Jahres erreicht sein muss (§ 3 ArbZG).
- Die Vereinbarung der Sechs-Tage-Woche ist damit grundsätzlich zulässig, auch nach § 16 BAT, soweit dienstliche oder betriebliche Verhältnisse dies erfordern.
- Die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit beträgt zehn Stunden (§ 3 Satz 2 ArbZG).
Bei Zugrundelegung des BAT kann demnach
- an bis zu sechs Tagen in der Woche
- bis zu 10 Stunden täglich
gearbeitet werden, soweit in anderen Wochen eine entsprechende Arbeitszeitverkürzung erfolgt.
Zu beachten ist lediglich, dass das Gesamtvolumen bei Betrachtung eines Zeitraums von 26 Wochen den 38,5-Stunden-Durchschnitt nicht überschreitet.
Die Lage der Arbeitszeit
Die bei BAT-Anwendern übliche Normallage der Arbeitszeit verteilt die 38,5 Stunden gleichmäßig auf fünf Wochentage, täglich 7,7 Stunden, in der Regel beginnend ab 8.00 Uhr.
Flexible Arbeitszeiten erfassen dagegen zum Beispiel
- Arbeit bis in die Abendstunden hinein
- Arbeit am Abend, in der Nacht
- Wochenendarbeit
- Schichtarbeit
- Arbeit nur an bestimmten Tagen
- Arbeit nur in bestimmten Wochen.
Instrumente der Flexibilisierung
Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag und dem ArbZG lassen vielfältige Formen der Arbeitszeit zu.
Flexibilisierungsinstrumente können sein:
Auftragsvergabe an Subunternehmen, Honorarkräfte
Die flexibelste Form der Aufgaben- bzw. Auftragsbewältigung erreicht der Arbeitgeber durch Auftragsvergabe an Subunternehmer (siehe Abgrenzung).
Mag das Thema "Flexibilisierung der tariflichen Arbeitszeit" auch nicht direkt betroffen sein, so darf die Verlagerung von abgegrenzten Aufgaben auf Subunternehmer als Instrument zur Kosteneinsparung nicht unerwähnt bleiben.
Honoriert wird lediglich der Arbeitserfolg, bloße Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung werden nicht vergütet.
Sind zeitweise keine Aufträge zu vergeben, fallen Kosten nicht an.
Insbesondere bei fehlender Tarifbindung des Auftragnehmers können kostengünstige Angebote erzielt werden.
Unter Umständen bietet es sich an, Teile der Einrichtung in privatrechtlicher Unternehmensform in eigener Regie zu führen. (siehe Auslagerung von Aufgaben).
Befristung von Arbeitsverträgen
Nur eingeschränkt tauglich zur Flexibilisierung ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge.
Grundsätzlich können Arbeitsspitzen durch befristet eingestellte Arbeitnehmer abgedeckt werden. Treten die Arbeitsspitzen jedoch vorhersehbar immer wieder auf, so entstünde beim wiederholten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitnehmer ein sog. Kettenarbeitsverhältnis. Die Befristungsabrede wäre unwirksam (siehe Kettenarbeitsverhältnisse).
Wollte man regelmäßig auftretenden zusätzlichen Arbeitsanfall mit befristeten Arbeitsverhältnissen bewältigen, so müssten jeweils neue, nicht eingearbeitete Arbeitnehmer eingestellt werden. Zudem wird es kaum möglich sein, für qualitativ höherwertige Tätigkeiten überhaupt geeignetes Personal über befristete Arbeitsverträge zu gewinnen.
Befristete Verträge sind nur sinnvoll, wenn für einen vorübergehenden abgrenzbaren Zeitraum zusätzliche Aufgaben einmalig anfallen, z.B. Umstellung einer Abteilung auf EDV.
Flexibilisierungsformen bei Vollzeit
Vollzeitkräfte können grundsätzlich über eine entsprechende Arbeitszeitgestaltung zu einer flexiblen Aufgabenbewältigung beitragen.
Gleitzeit
Das zurzeit am häufigsten verwendete Instrument der Arbeitszeitflexibilisierung ist die gleitende Arbeitszeit:
Während der Kernarbeitszeit ist der Mitarbeiter zur Anwesenheit verpflichtet, in den Gleitzeiträumen vor und nach der Kernarbeitszeit entscheidet der Mitarbeiter allein nach seinem Interesse über die weitere Anwesenheit.
Fällt an einem Tag mit schönem Wetter Arbeit in erheblichem Umfang an, so wird der Arbeitgeber schnell erkennen, wie wenig geeignet die Gleitzeitarbeit zur flexiblen und kostengünstigen Aufgabenbewältigung ist.
Um die Mitarbeiter zur Arbeitsleistung anzuhalten, werden zuschlagspflichtige Überstunden...