1 Einleitung
Die Ziele der Arbeitszeitflexibilisierung und die verschiedenen Arbeitszeitmodelle werden unter Arbeitszeit, Flexibilisierung behandelt, so dass vorliegend nur eine Kurzdarstellung erfolgt.
Die Vertragsabwicklung der Arbeitszeitmodelle ist geschildert in den Beiträgen Gleitende Arbeitszeit, Teilzeit mit starrer Arbeitszeit und Teilzeit mit variabler Arbeitszeit.
2 Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall
In einer Zeit knapper Haushaltsmittel des öffentlichen Dienstes sowie starken Konkurrenzdrucks durch privatrechtlich organisierte Betriebe gewinnt das Thema "Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall" zunehmend an Bedeutung.
Feste Arbeitszeiten bedeuten, dass der Mitarbeiter für seine Anwesenheit auch dann bezahlt wird, wenn keine Arbeit anfällt. Treten dagegen Arbeitsspitzen auf, müssen über die Normalarbeitszeit hinaus zuschlagspflichtige Überstunden angeordnet werden.
Beim konsequenten Einsatz flexibler Arbeitszeiten wird dagegen nur gearbeitet, wenn die Arbeit anfällt. Überstunden/Mehrarbeit sind nicht mehr erforderlich.
Die Personalkosten können über die Erarbeitung speziell auf die Einrichtung bezogener Arbeitszeitmodelle erheblich reduziert werden.
Der Aufgabenanfall ist nach der besonderen Aufgabenstellung der Einrichtung durchaus unterschiedlich.
Soll wirtschaftlich gearbeitet werden, so darf sich die Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht auf die Fünf-Tage-Woche bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage beschränken.
Gearbeitet werden muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsleistung nachgefragt ist.
Stehen die Patienten in einem Krankenhaus für Behandlungen der Bäderabteilung nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung, so muss sich die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter diesen Zeiten anpassen.
Die Aufgabenstellung der Einrichtung kann nur dann zur Zufriedenheit des Bürgers/Kunden erledigt werden, wenn die Arbeitsleistung zur richtigen Zeit erbracht wird, nämlich zum Zeitpunkt der Nachfrage durch den Bürger/Kunden, selbst wenn diese Zeiten üblicherweise in den Feierabend des "Normalarbeitnehmers" fallen.
Bei verstärkter Nachfrage nach einer Dienstleistung müssen die Öffnungszeiten eines Amtes bedarfsgerecht gestaltet, unter Umständen verlängert werden, was einen flexiblen Arbeitseinsatz der Mitarbeiter bedingt.
3 Arbeitszeitrahmen
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht auch in der Neufassung von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden aus, die allerdings erst im Durchschnitt eines halben Jahres erreicht sein muss (§ 3 ArbZG).
- Die Vereinbarung der Sechs-Tage-Woche ist damit grundsätzlich zulässig, auch nach § 16 BAT, soweit dienstliche oder betriebliche Verhältnisse dies erfordern.
- Die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit beträgt zehn Stunden (§ 3 Satz 2 ArbZG).
Der BAT enthält zur Arbeitszeit lediglich Rahmenregelungen:
- Er legt den Umfang der Arbeitszeit auf durchschnittlich 38,5 Wochenstunden fest (§ 15 Abs. 1 BAT).
- Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und damit die Lage der Arbeitszeit regelt der Tarifvertrag nicht. Er überlässt die Vereinbarung von Arbeitszeitmodellen vielmehr den Betriebsparteien, Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat.
Bei Zugrundelegung des BAT kann demnach
- an bis zu sechs Tagen in der Woche
- bis zu 10 Stunden täglich
gearbeitet werden, soweit in anderen Wochen eine entsprechende Arbeitszeitverkürzung erfolgt.
Zu beachten ist lediglich, dass das Gesamtvolumen bei Betrachtung eines Zeitraums von 26 Wochen den 38,5-Stunden-Durchschnitt nicht überschreitet.
4 Konkretes Vorgehen
Will der Arbeitgeber das für seine Einrichtung/seinen Betrieb passende Arbeitszeitmodell entwickeln, so ist zunächst durch eine Organisationsuntersuchung festzustellen,
- zu welchen Zeitpunkten und
- und in welchem Umfang
in der jeweiligen Abteilung die Arbeit anfällt.
Da sämtliche Arbeitszeitmodelle mitbestimmungspflichtig sind (§ 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG, § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG), sollten gemeinsam mit dem Betriebs-/Personalrat die Vor- und Nachteile der jeweiligen Arbeitszeitform abgewogen werden.
Je nach Akzeptanz durch die Mitarbeiter, auch abhängig von der Arbeitsmarktsituation, kann der Flexibilisierungsbedarf sowohl durch Vollzeit- als auch durch Teilzeitkräfte oder gemeinsam von beiden Gruppen ausgefüllt werden.
5 Die verschiedenen Modelle
Die folgenden Arbeitszeitmodelle können sowohl als Vollzeit- wie auch als Teilzeitarbeitsverhältnisse vereinbart werden.
Man kann unterscheiden zwischen Gleitzeit, Schichtarbeit und Schichtdienst, Blockarbeitszeit, starrer Arbeitszeit, flexibler Arbeitszeit, sonstigen Modellen und Mischformen.
5.1 Gleitzeit
Das zur Zeit am häufigsten verwendete Instrument der Arbeitszeitflexibilisierung ist die gleitende Arbeitszeit:
Während der Kernarbeitszeit ist der Mitarbeiter zur Anwesenheit verpflichtet, in den Gleitzeiträumen vor und nach der Kernarbeitszeit entscheidet der Mitarbeiter allein nach seinem Interesse über die weitere Anwesenheit.
Die Gleitzeit dient primär den Interessen der Mitarbeiter. Benötigt der Arbeitgeber wegen einer Steigerung des Arbeitsanfalls die Mitarbeiter in den Gleitzeiträumen, so muss er zuschlagspflichti...