Präambel
1. Geltungsbereich
Die Dienst-/Betriebsvereinbarung gilt für die Beschäftigten der ......................................... Sie gilt nicht für Auszubildende und leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. In Einzelfällen/Sonderfällen (z. B. Einzelarbeitsplätze) können abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Arbeitszeitkorridor
Gem. § 6 Abs. 6 TVöD wird ein Arbeitszeitkorridor von 45 Stunden wöchentlich für folgende Abteilungen festgelegt:
- Abteilung/Betriebsbereich ...................................
- Abteilung/Betriebsbereich ...................................
Im Einzelfall kann auf Wunsch des Mitarbeiters mit Zustimmung des Arbeitgebers von dem Arbeitszeitkorridor abgewichen werden. Arbeitsleistungen außerhalb des Arbeitszeitkorridors bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht angeordnet worden sind.
3. Ausgleichszeitraum
Der Zeitraum nach § 6 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD beträgt ein Jahr und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
4. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Die Arbeitsleistung ist grundsätzlich an den Wochentagen ......................... zu erbringen. Die Gestaltung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitzeit ergibt sich aus den Festlegungen für die jeweiligen Arbeitsbereiche gem. Anlage zu dieser Dienstvereinbarung.
Eine Arbeitsleistung am ......................... kann unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Personalrats angeordnet werden.
5. Ruhepausen
Die Lage der Ruhepause ist für die jeweiligen Arbeitsbereiche in der Anlage festgelegt / wird für die einzelnen Arbeitsbereiche vom Vorgesetzten festgelegt / es ist zulässig, für die Ruhepause einen Pausenkorridor festzulegen.
Es wird für den jeweiligen Arbeitsbereich bestimmt, welche Mindestbesetzungsstärke während dieses Korridors erforderlich ist. Auf dieser Grundlage regeln die Beschäftigten in dem jeweiligen Arbeitsbereich selbstständig, wann die Ruhepause genommen wird.
Die Ruhepause ist spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden anzutreten (§ 4 ArbZG).
6. Sollarbeitszeit
Die wöchentliche Sollarbeitszeit entspricht der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit. Sie ist ausschließlich maßgeblich für die Bewertung von Ausfallzeiten und sonstigen Berechnungsgrößen, die sich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen ergeben, grundsätzlich gleichmäßig auf die Arbeitstage ......................... verteilt und entspricht je Arbeitstag ......................... der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.
Durch Sonderregelungen kann eine andere Verteilung der Sollarbeitszeit festgelegt werden.
Innerhalb des Ausgleichszeitraumes von einem Jahr kann die Sollarbeitszeit saisonbedingt variieren. Dabei ist sicherzustellen, dass die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres eingehalten wird und die gesetzlichen Schutzvorschriften über die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten werden.
Zeiten, zu denen die Beschäftigten wegen Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsunfähigkeit ganztägig abwesend sind, werden mit der Sollarbeitszeit je Arbeitstag berücksichtigt.
7. Zeiterfassung/Zeitausgleichskonto
Die Anwesenheitszeiten werden in einem persönlichen Zeitausgleichskonto erfasst und mit der Sollarbeitszeit verrechnet. Dieses Zeitkonto darf maximal 40 Minusstunden und 80 Plusstunden ausweisen. Arbeitszeiten oberhalb 80 Plusstunden werden nicht berücksichtigt.
Für Teilzeitkräfte gelten diese Grenzen anteilig im Verhältnis der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
Zeitguthaben und Zeitschulden sind rechtzeitig auszugleichen. Die persönliche Zeiterfassung muss mindestens einmal je Kalenderjahr ausgeglichen sein, d. h. weder Plus- noch Minusstunden ausweisen. Ist dies nicht der Fall, kann das am 31.12. eines Kalenderjahres vorhandene Guthaben auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD (vgl. Nr. 9) gebucht werden.
Der Vorgesetzte hat die Pflicht, die Zeiterfassung monatlich zu kontrollieren und für eine ausgewogene Arbeitsauslastung der Beschäftigten zu sorgen.
Ein finanzieller Ausgleich von Zeitguthaben ist ausgeschlossen.
Scheidet ein Beschäftigter aus oder steht eine unbezahlte Beurlaubung bevor, ist der Beschäftigte verpflichtet, sein Arbeitszeitkonto in Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses/zum Antritt der Beurlaubung auszugleichen. Eine bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehende Zeitschuld wird als unbezahlte Abwesenheit behandelt und vom Entgelt abgezogen.
Ein noch bestehendes Zeitguthaben wird nur dann abgegolten, wenn der Beschäftigte das Guthaben aus dienstlichen/betrieblichen Gründen und nach Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht abbauen konnte.
Ggf. weitere Regelungen zur Zeiterfassung und Zeitausgleich.
8. Arbeitszeitkonto (§ 10 TVöD
Es wird ein Arbeitsz...