Innerhalb des Korridors von 45 Wochenstunden bzw. des Arbeitszeitrahmens von 6 bis 20 Uhr geleistete Arbeitsstunden werden vom Tarifvertrag lediglich als Arbeitszeitguthaben bzw. -schuld gewertet. Sie sind demnach nicht als zuschlagspflichtige Überstunden zu betrachten.

In beiden Fällen ist jedoch zwingend das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD zu vereinbaren (s. oben unter Punkt 3.2-3.4).

 
Praxis-Tipp

Hält der Arbeitgeber die zum Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD geschilderten Abwicklungsprobleme für akzeptabel, so bieten sich Arbeitszeitkorridor und Arbeitszeitrahmen durchaus an, um Überstundenzuschläge zu vermeiden.

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