Bei diesem Modell werden die Funktionszeiten durch den Arbeitgeber in bestimmten Zeitabständen geändert und angepasst.

Das Modell "Gleitzeit als gemeinsamer, sich ändernder Arbeitsplan" zeigt eine weitere mögliche konkrete Ausgestaltung eines Zeitkontenmodells, bei der die Funktionszeiten – die jeweilige Mindestbesetzung oder Besetzung des Bereiches, der Abteilung – einseitig durch den Arbeitgeber vorgegeben werden. Die Beschäftigten sprechen die jeweilige Besetzung unter sich ab. Der Arbeitgeber greift lediglich ein, wenn eine "Schicht" nicht besetzt ist.

Das Modell kann sowohl als Monats-, Halbjahres- oder Jahresstundenkonto vereinbart werden. Eine wichtige Frage, die zwischen Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat verhandelt werden muss, sind die Übertragungsmöglichkeiten von Stunden auf den nächsten Abrechnungszeitraum (Plus-, Minusstunden).

Das Modell setzt eine Grob- und Feinplanung des Arbeitsanfalls sowie der privaten Belange des einzelnen Mitarbeiters voraus. In die Grobplanung werden saisonale Schwankungen und längere Freistellungszeiträume auf Wunsch des Mitarbeiters einbezogen.

Die Feinplanung, die bezogen auf die Woche, 2 Wochen oder den Monat erstellt wird, berücksichtigt kurzfristige Schwankungen des Arbeitsanfalls sowie konkrete Ausfälle von Mitarbeitern, z. B. Krankheit, Arbeitsbefreiung von Mitarbeitern.

 
Praxis-Tipp

Um Überstunden im Sinne des § 7 TVöD zu vermeiden, sollte die Feinplanung – der konkrete Einsatzplan – für eine bzw. 2 Wochen gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Das vorliegende Modell erscheint gut geeignet für den Bauhof, Werkhof, der bisher mit festen Schichten gearbeitet hat. Für die Einrichtung wird ein durchlaufender Schichtplan erarbeitet, aus dem der Beschäftigte seinen Arbeitseinsatz zu unterschiedlichen Zeiten ablesen kann. Diese Arbeitszeitgrobplanung wird heruntergebrochen auf einen Monatsplan, der die bis zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Abweichungen, z. B. langfristige Erkrankungen, Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen usw. berücksichtigt. Der letztlich entscheidende Einsatzplan wird mit einem Vorlauf von mindestens vier Tagen auf Wochenbasis erstellt und berücksichtigt nur noch die kurzfristig eintretenden Besonderheiten, z. B. kurzfristige Erkrankungen, Mehranfall von Arbeit durch Naturereignisse usw.

Die Betriebs-/Dienstvereinbarung könnte diesbezüglich wie folgt lauten:

§ …

Gemeinsame Arbeitsplanung

(1) In den in § 17 näher bezeichneten Bereichen und Abteilungen wird das Jahresstundenkonto nach dem Modell "Gemeinsame Arbeitsplanung" abgewickelt.
(2)

Der Arbeitgeber hat eine Arbeitszeitgrobplanung in Form eines durchlaufenden Schichtplans vor Beginn des Jahreszeitraums zu erstellen. Der durchlaufende Jahresschichtplan dokumentiert sich auch im gemeinsam zu erarbeitenden Monatsplan, in dem vorhersehbare Abweichungen einbezogen werden. Aufgrund des Monatsplans wird mit 4 Tagen Vorlauf der verbindliche Wocheneinsatzplan erstellt (vgl. Abs. 3).

Innerhalb der Arbeitszeitgrobplanung kann die monatliche Sollarbeitszeit abweichend von derzeit durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich festgelegt werden, z. B. auf durchschnittlich 35 Stunden wöchentlich oder durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich. Änderungen der durchschnittlich zu leistenden Wochenarbeitszeit können z. B. bei Baumaßnahmen und strukturellen Veränderungen vorgenommen werden.

Der Betriebsrat erhält ständig durch EDV-Zugriff Einblick in die jeweilige Planung. Individuelle Konflikte aus der Arbeitszeitverteilung werden mit dem Betriebsrat besprochen.

(3)

Die Planung des Arbeitseinsatzes erfolgt spätestens am Dienstag der Vorwoche durch einen von der Leitung und dem Team eigenverantwortlich ausgearbeiteten Wocheneinsatzplan. Arbeitnehmerwünsche werden bei der Erstellung des Plans nach Möglichkeit berücksichtigt. Einigen sich die Teammitglieder nicht, so entscheidet der Vorgesetzte.

Der durchlaufende Schichtplan, aktualisiert im Monatsplan, soll bei der Erarbeitung des Wocheneinsatzplans Berücksichtigung finden. Änderungen der Monatsplanung sind nur bei nicht vorhersehbaren Anlässen zulässig. Dazu zählt z. B. Krankheit, kurzfristiger Urlaub, Fortbildungsveranstaltungen und nicht planbare Änderungen des Arbeitsanfalls.

Dienstags wird die Planung für die Folgewoche abgeschlossen. Die Wocheneinsatzplanung wird den Arbeitnehmern durch Aushang bekannt gegeben. Sollte ein Arbeitnehmer nicht in der Einrichtung anwesend sein (Krankheit/Urlaub), so ist er verpflichtet, vor der Arbeitsaufnahme seinen Arbeitsbeginn abzufragen.

(4)

Abweichungen vom Wocheneinsatzplan: Eine Verpflichtung zur jeweiligen Arbeitsaufnahme bzw. -reduzierung besteht nur, wenn der Arbeitnehmer spätestens 4 Tage vor dem Bedarfsfall verständigt wird. Bei Anforderungen unter dieser Frist, z. B. kurzfristiger Änderung der Wocheneinsatzplanung, ist die Arbeitsaufnahme freiwillig.

Kurzfristige Änderungen des Wocheneinsatzplans, wozu auch der Wegfall von Arbeit zählt, sollen gleichmäßig auf die Arbeitnehmer verteilt werden.

Ist keine Freiwilligkeit hinsichtlich des Arbeitseinsatzes...

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