Der Mindestzeitraum für ein Sabbatjahrmodell beträgt 2 Jahre. Nach oben hin sollte der Überschaubarkeit willen ein Zeitraum von maximal 7 Jahren nicht überschritten werden.
Des weiteren empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, die Freistellungsphase an den Schluss der Gesamtlaufzeit des Sabbatjahrmodells zu legen, jedenfalls aber frühestens ab der Hälfte der Gesamtlaufzeit (Vollbeschäftigung + Freistellungsphase). Davon ausgehend ergeben sich im wesentlichen folgende Abwicklungsvarianten:
- 2-jährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 %der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als 1-jährige Vollbeschäftigung zzgl. 1-jähriger Freistellung
- 3-jährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 66,66 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als 2-jährige Vollbeschäftigung zzgl. 1-jähriger Freistellung – frühestens nach 1 1/2 Jahren
- 4-jährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als 3-jährige Vollbeschäftigung zzgl. 1-jähriger Freistellung – frühestens nach 2 Jahren
- 5-jährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als 4-jährige Vollbeschäftigung zzgl. 1-jähriger Freistellung – frühestens nach 2 1/2 Jahren
- 6jährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 83,33 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als 5-jährige Vollbeschäftigung zzgl. 1-jähriger Freistellung – frühestens nach 3 Jahren
- 7-jährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 85,71 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als 6-jährige Vollbeschäftigung zzgl. 1-jähriger Freistellung – frühestens nach 3 1/2 Jahren.
8.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Zum 1. Januar 1998 ist das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG) in Kraft getreten. Damit wurde die sozialrechtliche Absicherung von Mobilzeitvereinbarungen in Verblockungsmodellen (Arbeitszeitkonten, Sabbatjahr) gewährleistet. Mobilzeitvereinbarungen sehen regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringen, jedoch kontinuierlich ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch eine tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach derFreistellungsphase erzielt wird. Mittels Arbeitszeitkonten (Ansparkonten) erfolgt die Abrechnung der Arbeitsleistung. Bislang bestanden bei derartigen Mobilzeitvereinbarungen im Bereich der sozialen Absicherung erhebliche Hemmnisse. Die Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Sozialversicherungszweigen hing von einem Beschäftigungsverhältnis ab, das grundsätzlich eine tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt voraussetzte. Diese Hemmnisse sind nunmehr beseitigt. Art. 1 des FlexiG stellt sicher, dass bei Mobilzeitvereinbarungen, die die neuen Rahmenbedingungen erfüllen, der Schutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung sowohl in Phasen mit Arbeitsleistung (Ansparphase) als auch in Phasen derFreistellung aufrecht erhalten wird und in Störfällen, d.h. dem vorzeitigen Ende der Vereinbarung flexibler Arbeitszeit, Vorleistungen aus der Ansparphase bei der Verbeitragung berücksichtigt werden. Erreicht wird dies durch eine Ergänzung des § 7 SGB IV und die Einführung des § 23b SGB IV. Hier wird klargestellt, dass in Fällen der Mobilzeitvereinbarung die Freistellungsphase eine Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechtes ist. Dieses Ziel erreichte der Gesetzgeber, indem
- die Fälligkeit der Beiträge für die "angesparten" Arbeitsentgelte auf die Freistellungszeiträume verschoben werden
- klargestellt ist, dass während der Zeit der Freistellung auch dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bestanden hat, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, wegen nicht vorhersehbarer vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.
Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, z.B. durch Tod, Kündigung, Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, sind die Beiträge für das gesamte Arbeitsentgelt sofort fällig. An den Arbeitnehmer bzw. seine Erben muss das Entgelt ausgezahlt werden, das er sich im Rahmen der Ansparphase verdient hat.
Da bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die Gefahr besteht, dass Ansparguthaben verlorengehen, hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Regelung zum Insolvenzschutz getroffen. Die Parteien sollen "Vorkehrungen" treffen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils dienen. Eine derartige Versicherungsregelung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers erforderlich, wenn ein Wertguthaben in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV: im Jahr 2003 West 2.380 EUR/Ost 1.995 EUR) und ein Ausgleichszeitraum von 27 Kalendermonaten nach der ersten Gutschrift überschritten werden (§ 7a SGB IV).
Keine Insolvenzschutzregelung ist erforderlich, wenn der Vertragspartner der Bund, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Die sozialrechtliche Absicherung nach dem FlexiG greift nicht automatisch bei jeder Mobilzeitvereinbarung. Vielmehr ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV erforderlich, dass