BAG, Urteil v. 24.6.2020, 6 AZR 15/19
§ 3 Abs. 2 der Brandenburgischen Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug (BbgAZVPFJ) verpflichtet einen Arbeitgeber nicht, die Sollarbeitszeit des Mitarbeiters für gesetzliche Feiertage zu reduzieren, an denen er – unabhängig vom jeweiligen Feiertag – keinen Dienst gehabt und somit tatsächlich nicht gearbeitet hatte.
Sachverhalt
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als Leitstellendisponent bei der Feuerwehr beschäftigt. Der TVöD-VKA findet Anwendung. Der Dienst der Feuerwehr wird bei der Beklagten durchgehend an 7 Tagen in der Woche, auch an gesetzlichen Feiertagen, geleistet. Das Dienstplanmodell sieht hierbei einen rollierenden 48-Stunden-Dienst vor, welcher in Doppelschichten mit 2 unmittelbar aufeinanderfolgenden 12-Stunden-Schichten und in Einzelschichten von 12 Stunden durchzuführen ist. Der TVöD-V bestimmt u. a. für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigte in Anlage D Abschnitt D.2 (entspricht § 46 TVöD BT-V), dass die §§ 6 bis 9 und 19 TVöD-V keine Anwendung finden, sondern die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gelten. Das sind vorliegend gem. § 1 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 117 LBG i. V. m. § 1 BbgAZVPFJ (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug) die Regelungen dieser Verordnung. Gemäß des § 3 der BbgAZVPFJ vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um die dienstfreien Zeiten gem. § 4 und für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.
Die Beklagte reduzierte bis zum 31.12.2016 die Sollwochenarbeitszeit des Klägers für jeden gesetzlichen Feiertag. Seit dem 1.1.2017 nimmt sie einen Abzug allerdings nur noch für gesetzliche Feiertage vor, an denen der Kläger zum Dienst eingeteilt war. Da der Kläger im Jahr 2017 an den gesetzlichen Feiertagen 17.4., 1.5., 25.5., 4.6., 3.10., 31.10., 25. und 26.12. nicht zum Dienst eingeplant war, wurde die Sollwochenarbeitszeit für diese Tage nicht ermäßigt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für diese 8 gesetzlichen Feiertage im Jahr 2017, an denen er nicht zum Dienst eingeplant war, die Sollarbeitszeit um je 12 Stunden zu reduzieren habe. Er begründete dies u. a. mit dem Wortlaut dieser Norm, wonach der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass die Sollstundenreduzierung nicht davon abhängen solle, dass der Arbeitnehmer feiertagsbedingt nicht arbeiten müsse. Auch wenn die Arbeitspflicht unabhängig von dem Feiertag bereits aus anderen Gründen entfalle, beispielsweise weil der Arbeitnehmer dienstplanmäßig frei habe, sei die Sollarbeitszeit zu reduzieren. Sähe man dies anders, verbliebe § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ ohne jeden Anwendungsbereich für Beschäftigte wie ihn, die nach einem Dienstplan im Schichtdienst tätig seien.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das BAG entscheid, dass sich zwar nach § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag um die Arbeitszeit vermindere, die an diesem Tag zu leisten wäre. Die Norm verpflichte die Beklagte jedoch nicht, die Sollarbeitszeit des Klägers für gesetzliche Feiertage zu reduzieren, an denen er – unabhängig vom jeweiligen Feiertag – keinen Dienst gehabt und somit tatsächlich nicht gearbeitet hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung u. a. mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ, welcher eindeutig zeige, dass eine Gutschrift für einen gesetzlichen Feiertag nur für die Arbeitszeit erfolgt, die an diesem Feiertag hätte geleistet werden müssen. Aus der Systematik und Sinn und Zweck der Rechtsverordnung ergebe sich kein anderes Verständnis. § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Vorschrift den Kläger nicht ungerechtfertigt benachteilige. Zwar profitierten die montags bis freitags beschäftigten Normaldienstleistenden an jedem gesetzlichen Feiertag, der auf die Tage von Montag bis Freitag fällt, von der durch § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ angeordneten Sollstundenreduzierung, während das beim Kläger an den Tagen, an denen er ohnehin dienstfrei hat, nicht der Fall sei. Hierdurch habe der Verordnungsgeber jedoch noch nicht die ihm bei der Regelung der Arbeitszeit zukommende Typisierungsbefugnis überschritten. Insbesondere durfte er bei der Regelung der Sollstundenreduzierung berücksichtigen, dass Normaldienstleistende von gesetzlichen Feiertagen, die auf ein Wochenende fallen, nicht profitieren, während dies bei Schichtdienstleistenden wie dem Kläger der Fall sein könne.