Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für die Abgabe eines Chefarztes mit Altvertrag nach dem GSG

 

Orientierungssatz

1. Ist in einem Chefarztvertrag vereinbart, daß der Chefarzt einen prozentualen Anteil seiner Liquidationseinnahmen als Abgabe an das Krankenhaus abzuführen habe, so beträgt die Bemessungsgrundlage für die Abgabe im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 75% des Bruttoliquidationserlöses (nach dem Abzug einer Honorarminderung gemäß § 6a GOÄ iHv 15% und nach Abzug weiterer 10%-Punkte gemäß § 13 Abs 3 Nr 6a Buchst b BPflV).

2. Zurückweisung der Berufung durch Urteil vom 11.08.1994 - 4 Sa 49/94.

 

Normenkette

GOÄ § 6a; BPflV § 11 Abs. 3a, § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b

 

Nachgehend

LAG Berlin (Urteil vom 11.08.1994; Aktenzeichen 4 Sa 49/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445919

MedR 1994, 283-285 (ST1)

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