Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenzulage für weibliche Arbeitnehmer

 

Orientierungssatz

1. Eine nur männlichen Arbeitnehmern gewährte tarifliche Ehegattenzulage bedeutet eine geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung.

2. Der Anspruch ergibt sich entweder direkt aus Art 119 EWG-Vertrag, der den Grundsatz der Lohngleichheit für männliche und weibliche Arbeitnehmer postuliert, oder, falls die Zulage individualrechtlich zugesagt wurde, aus BGB § 612 Abs 3.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 3

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.1985; Aktenzeichen 4 AZR 234/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442457

BB 1983, 2182-2182 (T)

ArbuR 1984, 90-90 (S1)

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