Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenzulage für weibliche Arbeitnehmer
Orientierungssatz
1. Eine nur männlichen Arbeitnehmern gewährte tarifliche Ehegattenzulage bedeutet eine geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung.
2. Der Anspruch ergibt sich entweder direkt aus Art 119 EWG-Vertrag, der den Grundsatz der Lohngleichheit für männliche und weibliche Arbeitnehmer postuliert, oder, falls die Zulage individualrechtlich zugesagt wurde, aus BGB § 612 Abs 3.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 3
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442457 |
BB 1983, 2182-2182 (T) |
ArbuR 1984, 90-90 (S1) |
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