Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung. kein Verfügungsgrund bei zwei vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aufgebende einstweilige Verfügung ist grundsätzlich zulässig.
2. Hat der Arbeitnehmer vorher in zwei Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber obsiegt, hat er auch regelmäßig einen Verfügungsanspruch auf Weiterbeschäftigung.
3. Es fehlt ihm jedoch an einem Verfügungsgrund für eine Entscheidung im summarischen Eilverfahren, wenn er seine Rechte auch im normalen Erkenntnisverfahren wahren konnte.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BGB § 611 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 443620 |
BB 1989, 357-357 (L1-3) |
DB 1989, 936-936 (LT1-3) |
ARST 1989, 96-96 (L1-3) |
RzK, I 10j Nr 10 (LT1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht, Nr 40 (LT1-3) |
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