Leitsatz (redaktionell)

Weihnachtsgratifikation - Betriebliche Übung - Berücksichtigung von Fehlzeiten

BGB § 611 Abs 1, BGB § 315

 

Orientierungssatz

1. Zahlt der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation, bei der er Fehlzeiten nach unterschiedlichen Formeln berücksichtigt hat und die ohne Fehlzeiten jeweils ungefähr ein Bruttomonatseinkommen beträgt, so erwächst daraus für den Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung ein entsprechender Gratifikationsanspruch.

2. Der Arbeitgeber kann im Wege betrieblicher Übung begründete vertragliche Ansprüche nicht aus wirtschaftlichen Gründen einseitig nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kürzen bzw streichen, sondern muß hierzu eine (Massen-)Änderungskündigung nach Maßgabe der §§ 1, 2 KSchG erklären (im Gegensatz zu BAG vom 26.10.1961, 5 AZR 470/58 = NJW 1962, 173 = AP Nr 7 zu § 322 ZPO).

3. Berufung eingelegt unter dem Aktenzeichen 16a Sa 2046/98 beim LArbG Hannover.

 

Fundstellen

BB 1999, 535

BB 1999, 535 (red. Leitsatz 1-2)

AuA 1998, 423-424 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

Bibliothek, BAG (Gründe)

NZA-RR 1998, 490-492 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe)

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge