Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Der Auszubildende hat nach § 14 BBiG lediglich Anspruch auf eine einmalige Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Abschlußprüfung.
Normenkette
BBiG § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 2
Fundstellen
Haufe-Index 442688 |
EzB BBiG § 14 Abs 3, Nr 8 (LT1) |
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