Tenor
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen. Beschäftigte der Niederlassung anzuweisen, bei der Firma …, einzusetzen, soweit von diesen verlangt wird, dass sie über ein biometrisches System Fingerabdrücke in einem sogenannten Fingerprintscanner dort hinterlegen müssen, so lange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt bzw. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,– (i.W.: Zehntausend Euro) angedroht.
Tatbestand
I. Antragsteller ist der für den Betrieb „Kundenniederlassung Frankfurt am Main” der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. In dem Betrieb werden ca. 2.000 Arbeitnehmer und Beamte beschäftigt.
Eine Kundin der Arbeitgeberin ist die … in Frankfurt am Main. Diese beabsichtigt, den Zugang zu ihren Betriebsräumen über einen sogenannten Fingerprintscanner auf biometrische Zugangsdatenerfassung von Beschäftigten zu regeln. Aus diesem Grund sollen auch alle Beschäftigten der Arbeitgeberin, die als Service-Techniker oder Monteure Zugang zu den Betriebsräumen der haben, dort ihren Fingerabdruck registrieren lassen.
Inzwischen haben die Arbeitgeberin und die – … die hiermit in Bezug genommene „Zusatzvereinbarung für die Zugangsprozeduren zu … vom 17.01.02/02.02.02 (Bl. 20 f d.A.) geschlossen.
Nach Bekanntwerden des Sachverhalts hatte der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin Verhandlungen zum Zwecke des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung aufgenommen. Mit Schreiben vom 28.01.2002 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin seine Rechtsauffassung mit, eine Zugangskontrolle der vorliegenden Art. sei mitbestimmungspflichtig, ohne seine Zustimmung dürften die Beschäftigten nicht angewiesen werden, biometrische Daten Dritten zu überlassen oder auch im Betrieb zu hinterlegen. Außerdem forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihre bereits ausgesprochene Anweisung zurückzuziehen, bei der Kundin … zunächst nur Mitarbeiter einzusetzen, die freiwillig ihre Fingerabdrücke abgeben wollten.
Nachdem sich bei der Arbeitgeberin lediglich zwei Mitarbeiter freiwillig gemeldet hatten, erteilte diese die Anweisung, ab der 6. Kalenderwoche 2002 hätten alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die … in deren Betriebsräumen tätig werden müssen, dort ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie erklärte ferner, falls sich keine Freiwilligen fänden, würden Beamte bei der … eingesetzt.
Der Betriebsrat meint, ihm stünde gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 75 Abs. 2, 80 BeWG ein Unterlassungsanspruch zu. Die besondere Eilbedürftigkeit begründet er mit der unmittelbar bevorstehenden Maßnahme.
Der Betriebsrat beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Beschäftigte der Niederlassung anzuweisen, bei der … einzusetzen, soweit von diesen verlangt wird, dass sie über ein biometrisches System Fingerabdrücke in einem sogenannten Fingerprintscanner dort hinterlegen müssen, so lange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt bzw. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist;
hilfsweise zu 1.
- festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, Mitarbeiter anzuweisen, ihre Fingerabdrücke in einem biometrischen System der … zu hinterlegen, bevor mit dem Betriebsrat hierüber nicht verhandelt worden ist bzw. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist;
- für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1. bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer, der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.
Die Arbeitgeberin beantragt.
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie meint, ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben. Die Maßnahme beträfe keine Fragen der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer. Ihre Anweisung an die Mitarbeiter, den Kunden weiter aufzusuchen und die dort zu verrichtenden Arbeiten auszuführen, konkretisiere deren Arbeitspflichten. Es handele sich um eine im konkreten Einzelfall getroffene Arbeitsanweisung, die sich auf die Erfüllung der Arbeitspflichten beim Kunden beziehe.
Selbst wenn im Betrieb des Kunden die Einführung des biometrischen Systems den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfüllen sollte, könne dies aufgrund der Grundsätze der personellen Reichweite des Mitbestimmungsrechts nicht zu einer Mitbestimmung des antragstellenden Betriebsrats führen. Die Einführung eines Zugangssystems bei einem Fremdbetrieb stelle keine interne betriebliche Regelung dar, sondern es handele sich um eine nicht im Betrieb angesiedelte externe Angelegenheit.
Aus dem selben Grund bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, selbst wenn es sich bei dem biometrischen Zugangssyste...