Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.1998 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und diese Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.400,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt Restaurants.
Der Kläger wurde bei der Beklagten ab 08. Oktober 1984 in deren Betriebsstätte, … in der … Frankfurt am Main beschäftigt. Zunächst auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02. November 1984 (Bl. 34 und 35 d. A.) als Beilagenkoch und dann ab dem 01. Dezember 1986 als Griller. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in … Frankfurt am Main gebildeten Betriebsrates. Er verdiente zuletzt DM 3.156,– brutto im Monat.
Unter dem 22. April 1987 bestätigte der Kläger der Beklagten gegenüber, daß er die ihm überlassene „Aufgabenbeschreibung für den 1. Griller” sorgfältig gelesen habe und mit deren Inhalt voll einverstanden sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird hierzu auf Bl. 58 bis 64 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07. Juli 1993 (Bl. 65 d. A.) wandte sich die Beklagte an den Kläger und übersandte ihm eine weitere Arbeitsplatzbeschreibung, deren Erhalt der Kläger unter dem Datum des 18. Juli 1993 (Bl. 36 d. A.) bestätigte. Um welche Arbeitsplatzbeschreibung es sich dabei genau handelte, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 11. November 1996 weigerte sich der Kläger, neben dem an diesem Tage angelieferten Fleisch noch die anderen angelieferten Waren in die entsprechenden Lager zu räumen. Er begründete dies gegenüber dem damaligen Betriebsleiter … mit dem Hinweis, er habe hierfür wegen seiner Arbeit als Griller keine Zeit. Der Kläger wurde an diesem Tage in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr als einziger von vier Grillern eingesetzt.
Wegen seiner Weigerung wurde der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1996 (Bl. 40 und 41 d. A.) abgemahnt. Seiner hiergegen gerichteten Abmahnungsklage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Mai 1998 – Az. 6 Ca 1250/97 entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Beschluß des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 01. September 1998 – Az. 6 Sa 1678/98 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1998 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber wegen des Vorfalls vom 11. November 1996 eine erneute Abmahnung aus. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf Bl. 3 und 4 d. A. Bezug genommen.
Nach dem Vorfall vom 11. November 1996 bis zur mündlichen Verhandlung am 09. Juni 1999 arbeitete der Kläger bei der Beklagten beanstandungsfrei.
Bereits mit Schriftsatz vom 21. September 1998, bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 22. September 1998, hat der Kläger Klage auf Zurücknahme und Entfernung der Abmahnung erhoben.
Der Kläger ist zunächst der Ansicht, die Abmahnung der Beklagten vom 29. Juni 1998 sei im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Vorverfahren der Parteien wegen der Abmahnung vom 26. November 1996 rechtsmißbräuchlich. Jedenfalls habe der Kläger keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Bei der Beklagten sei es üblich, so behauptet der Kläger, daß Griller lediglich das angelieferte Fleisch in das Lager verbringen würden. Im übrigen habe er auch keinen Schaden billigend durch seine Weigerung in Kauf genommen, da der Produktionsmitarbeiter … am fraglichen Tage alle übrigen Waren weggeräumt habe. Letztlich gebe es bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Frankfurt am Main keine ruhigen Zeiten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger erteilte Abmahnung zurückzunehmen und diese Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Arbeitsplatzbeschreibung für Produktionsmitarbeiter mit der Regelung, daß die Produktionsmitarbeiter bei der Warenannahme helfen, gelte bei der Beklagten auch für Mitarbeiter der Beilage. Die Griller wiederum seien in ruhigen Zeiten verpflichtet, die Beilage zu Unterstützen oder ganz zu ersetzen, so daß auch sie in diesen Fällen zur Hilfe bei der Warenannahme verpflichtet seien.
Die Akte des Vorverfahrens zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Az. 6 Ca 1250/97 und vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht – Az. 6 Sa 1678/98 war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 23. November 1998 (Bl. 9 d. A.) und vom 09. Juni 1999 (Bl. 70 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die von der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 1998 erteilte Abmahnung ist von der Beklagten zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Dieser Anspruch steht dem Kläger im Streitfalle bereits deshalb zu, da er unstreiti...