Leitsatz (redaktionell)

(Übertragung von Bildungsurlaub gemäß § 4 Abs 3 S 1 BiUrlG HE)

1. § 4 Abs 3 S 1 BiUrlG HE gestattet die Übertragung des Bildungsurlaubes, wenn sie mit der Absicht, eine länger dauernde Veranstaltung zu besuchen, verbunden ist. Auf der Basis des im folgenden Kalenderjahr zu beanspruchenden Bildungsurlaubes ist im Einzelfall die Freistellung zu gewähren, wobei die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 BiUrlG HE mit der Maßgabe einer mehr als 5 Tage umfassenden Veranstaltung gegeben sein müssen.

2. Politisch gemäß § 1 Abs 3 BiUlrG HE ist nicht nur die Bildung, die das Staatswesen und seine Verfassung beschreibt. Politisch ist auch die Bildung, die sich mit der Gesellschaft, ihren vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Problemen, einzelnen in der Gesellschaft, das Miteinander und Gegenkräfte in der Gesellschaft auseinandersetzt.

3. Bildung wird nicht nur aus der Gegenüberstellung von aktiven Referenten und passiv-rezeptiven Zuhörern vermittelt. Bildung kann auch über das Einüben bestimmter Verhaltensmuster geschehen - im Rollenspiel, in gemeinsamen Aktionen, durch Diskussion. In einer gemeinsamen Aktion kann auch ein Film gedreht werden.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt (11 Sa 264/85).

 

Normenkette

BiUrlG HE § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

Hessisches LAG (Entscheidung vom 02.09.1985; Aktenzeichen 11 Sa 264/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446162

ARST 1985, 159-159 (L1-3)

ArbuR 1986, 90-90 (L1)

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