Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Unterlassungsanspruch der IG Medien gegen Burda-Betriebsvereinbarung zur Samstagsarbeit im Druckbereich

 

Leitsatz (redaktionell)

Der zuständigen Gewerkschaft steht kein Unterlassungsanspruch gegen ein Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes (hier Druckhaus Burda GmbH) zu, wenn sie annimmt, das Mitgliedsunternehmen habe durch Abschluß einer Betriebsvereinbarung in tarifvertragswidriger Weise die Samstagsarbeit sanktioniert.

 

Orientierungssatz

1. Keine Antragsbefugnis der antragstellenden Gewerkschaft gemäß § 23 Abs 3 S 1 BetrVG oder § 87 Abs 1 Einleitungssatz BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG wegen angeblichen Verstoßes gegen § 3 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie.

2. Beschwerde eingelegt beim LArbG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 10 TaBV 1/90.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1, § 23 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.10.1990; Aktenzeichen 10 TaBV 1/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441876

AfP 1990, 70

AfP 1990, 70-73 (LT1)

EzA § 81 ArbGG 1979, Nr 15 (ST1)

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