Leitsatz (redaktionell)
Lohnfortzahlungsgesetz: Kein Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit nach operativer Korrektur von Körperschäden ohne vorherige akute Erkrankung.
Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nicht verpflichtet, wenn sich der Arbeitnehmer zur Behebung eines angeborenen körperlichen Mangels, der aber seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, einer Korrekturoperation unterzieht und infolgedessen arbeitsunfähig ist.
Normenkette
LFZG § 1
Fundstellen
Haufe-Index 444135 |
BB 1974, 1072 (L) |
DB 1973, 1805-1806 (LT1) |
ArbuSozR 1974, 219 |
BerlWirt 1974, 261 |
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