Leitsatz (redaktionell)

Lohnfortzahlungsgesetz: Kein Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit nach operativer Korrektur von Körperschäden ohne vorherige akute Erkrankung.

Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nicht verpflichtet, wenn sich der Arbeitnehmer zur Behebung eines angeborenen körperlichen Mangels, der aber seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, einer Korrekturoperation unterzieht und infolgedessen arbeitsunfähig ist.

 

Normenkette

LFZG § 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 444135

BB 1974, 1072 (L)

DB 1973, 1805-1806 (LT1)

ArbuSozR 1974, 219

BerlWirt 1974, 261

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