Entscheidungsstichwort (Thema)

Wochenfrist des § 102 Abs 1 BetrVG. Massenentlassung

 

Orientierungssatz

1. Auch bei Massenentlassungen gilt für die Stellungnahme des Betriebsrats die Wochenfrist des § 102 Abs 1 BetrVG nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber und Betriebsrat können jedoch eine Fristverlängerung vereinbaren. Lehnt der Arbeitgeber eine entsprechende Bitte des Betriebsrats vor einer geplanten Massenentlassung (hier: 1354 Kündigungen) ab, kann er sich im individuellen Kündigungsschutzverfahren nicht darauf berufen, daß durch den Ablauf der Wochenfrist eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erfolgt sei. Denn durch die Ablehnung der Bitte des Betriebsrats hat der Arbeitgeber hier verhindert, daß dem Betriebsrat ausreichende Zeit zur ordnungsgemäßen Beschlußfassung blieb. Infolgedessen sind gleichwohl erklärte Kündigungen wegen Verstoßes gegen § 102 Abs 1 BetrVG unwirksam.

2. Verfassungsbeschwerde ist eingelegt.

 

Normenkette

BetrVG § 102 Abs. 1

 

Nachgehend

LAG Hamburg (Urteil vom 31.05.1985; Aktenzeichen 8 Sa 30/85)

 

Fundstellen

ArbuR 1986, 59-59 (S1)

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