Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 23.08.1984; Aktenzeichen 8 Ca 498/83)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. August 1984 – 8 Ca 498/83 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 15.096,00.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, insbesondere darüber, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist.

Der 1929 geborene Kläger ist seit Juli 1950 als Techniker bei der Beklagten beschäftigt. Sein Gehalt hat zuletzt 3.774,– DM brutto im Monat betragen. Die Beklagte betreibt in Hamburg im wesentlichen den Schiffbau bzw. die Schiffsreparatur. Aufgrund eines sog. Unternehmenskonzepts 1983 beschloß die Beklagte, sich von insgesamt 1354 Arbeitnehmern zu trennen, um den Betrieb wieder rentabel zu machen.

Am 6. September 1983 übergab sie dem Betriebsrat zwei Listen mit den Namen und weiteren Daten dieser Arbeitnehmer. Auf Bl. 26 d.A. wird Bezug genommen. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 13.9.1983 (Bl. 53–56 d.A.). Das Schreiben händigte der Betriebsrat zusammen mit den anderen Widerspruchsschreiben am Nachmittag des 21. September 1983 der Beklagten aus. Hierüber erhielt er eine Quittung (Bl. 32).

Die Kündigung sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 21. September 1983 zum 31. März 1984 aus.

Mit seiner am 27. September 1983 eingegangenen Klage macht der Kläger die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend, insbesondere rügt er die Ordnungsmäßigkeit der BR-Anhörung.

Er hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.9.1983 zum 31.3.1984 nicht aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Techniker, Konstruktion im Umbau und Reparaturbereich, über den 31. März 1984 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie legt im einzelnen dar, daß ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung vorliegt und daß sie die soziale Auswahl gewahrt hat. Zur BR-Anhörung vertritt sie die Auffassung, daß diese ordnungsgemäß sei. Der Betriebsrat habe innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Mitwirkungsrechte nach § 102 BetrVG zu wahren, daß er dazu in der Lage gewesen sei, folge nicht zuletzt daraus, daß das Widerspruchsschreiben bereits am 13. September 1983 gefertigt worden sei. Im übrigen hätte es dem Betriebsrat oblegen, hinsichtlich einer etwaigen Verlängerung der Wochenfrist initiativ zu werden. Das habe er jedoch nicht getan. Wenn er ein Beschlußverfahren eingeleitet habe, um ihr den Ausspruch der Kündigungen gerichtlich untersagen zu lassen, so habe er damit ein anderes Ziel verfolgt, nämlich die Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 112 BetrVG.

Hierzu ist unstreitig, daß der Betriebsrat am 7. September 1983 gegen die Beklagte ein Beschlußverfahren mit folgenden Anträgen einleitete:

Den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin (Beteil, zu 2) bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 DM gegen die Antragsgegnerin bzw. der Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter zu untersagen,

  1. die im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin geplanten Betriebsänderung einzuleitenden Anhörungsverfahren zur Kündigung von Beschäftigten nach § 102 BetrVG vor dem erfolgreichen Abschluß bzw. vor Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG durchzuführen,
  2. personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin geplanten Betriebsänderung vorzunehmen, solange nicht

    1. das Verfahren der Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG mit dem Antragsteller (Beteil, zu 1)) erfolgreich abgeschlossen oder aber gescheitert ist und zudem
    2. anschließend an den erfolgreichen Abschluß bzw. das Scheitern des Verfahrens der Verhandlungen um einen Interessenausgleich ein neu eingeleitetes Anhörungsverfahren entsprechend § 102 BetrVG für die im Rahmen der Betriebsänderung vorgesehenen Kündigungen durchgeführt worden ist, wobei
    3. das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG für die im Rahmen der geplanten Betriebsänderung in Aussicht genommenen Kündigungen nicht vor dem 6. Oktober 1983 eingeleitet werden darf,

hilfsweise zu 2),

personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin geplanten Betriebsänderung vorzunehmen, solange das Verfahren der Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht entsprechend § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG mit dem Antragsteller erfolgreich abgeschlossen oder gescheitert ist, jedenfalls aber die personellen Maßnahmen nicht vor dem 13. Oktober 1983 vorzunehmen,

äußerst hilfsweise,

personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin geplanten Betriebsänderung vorzunehmen, solange das Verfahren der Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht ent...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?