Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Privaturkunde, § 416 ZPO. Der Arbeitgeber kann daher im Rechtsstreit Umstände darlegen und ggf beweisen, daß der Arzt den Begriff der Arbeitsfähigkeit verkannt hat oder Tatsachen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Krankheit Anlaß geben. Er kann also Tatsachen darlegen, aus denen sich eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ergibt.

2. Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, muß der Arbeitnehmer weiteren Beweis erbringen.

3. § 275 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB 5 begründet keine Obliegenheit oder Verpflichtung des Arbeitgebers.

 

Normenkette

LFZG § 3; ZPO § 416; BGB § 616 Abs. 2 a.F.; SGB X § 115 Abs. 1, § 275 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 444625

ARST 1993, 104-105 (T)

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