Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf DM 30.212,64 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Kindergartenleiterin gemäß der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT oder gemäß der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT zu vergüten ist.

Die am 16.06.1954 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit 15.08.1989 als Kindergartenleiterin bei der Beklagten tätig. Bei der beklagten Partei besteht ein Personalrat. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. § 2 des Arbeitsvertrages regelt insoweit:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. Ausserdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”

Gemäß § 4 dieses Arbeitsvertrages wurde die Klägerin nach § 22 BAT in die Vergütungsgruppe Vb eingruppiert. Am 14.06.1993 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag ab, wonach die Klägerin ab 15.08.1993 in die Vergütungsgruppe IVb eingereiht wurde. Wegen des Wortlauts dieser Vereinbarung wird auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.02.2000 informierte die beklagte Partei die Klägerin darüber, dass die Vergütung einer Leiterin von Kindertagesstätten von der Durchschnittsbelegung in den Monaten Oktober – Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abhänge. Da der Kindergarten, in welchem die Klägerin tätig ist, in diesem Zeitraum eine Durchschnittsbelegung von unter 40 Kindern aufgewiesen habe, müsse die Vergütung der Klägerin dahingehend angepasst werden, dass sie nunmehr gemäß der Vergütungsgruppe Vc des BAT zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage von 5 % vergütet würde.

Ab März 2000 zahlte die beklagte Partei entsprechend der herabgestuften Vergütungsgruppe und behielt die ihrer Ansicht nach für die Monate Januar und Februar 2000 zuviel bezahlten Differenzbeträge vom Märzlohn ein. Der monatliche Differenzbetrag beträgt DM 868,27 brutto.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Heilbronn am 26.07.2000 eingegangen und der beklagten Partei am 31.07.2000 zugestellten Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend: Vorliegend dürfe die beklagte Partei die Vergütungsgruppe nicht einseitig abändern. Im Änderungsvertrag vom 14.06.1993 sei die Vergütungsgruppe IV b des BAT schriftlich vereinbart. Wolle die beklagte Partei dies ändern, müsse sie eine Änderungskündigung unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist aussprechen. Bei der Klägerin habe darüber hinaus ein Bewährungsaufstieg stattgefunden. Dieser könne nicht rückgängig gemacht werden.

Die klagende Partei bestreitet ferner die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats. Hilfsweise trägt die klagende Partei vor, dass auch bei Eingreifen des Tarifautomatismus die vertragliche Kündigungsfrist einzuhalten sei, damit sich die Klägerin auf den monatlichen Einkommensverlust einstellen könne.

Die Klägerin beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages zu vergüten.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 4.225,47 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 868,27 ergebenden Nennobetrag seit 15.03.2000 und aus den sich aus jeweils DM 839,30 ergebenden Nettobeträgen seit 15.04.2000, 15.05.2000 und 15.06.2000 und 15.07.2000 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 607,98 netto zuzüglich 4 % Zinsen seit 15.03.2000 zu zahlen.

Die beklagte Partei beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT eingruppiert worden sei. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei sei vorliegend keine Änderungskündigung zur Durchsetzung der Herabgruppierung erforderlich. Es greife hier der sogenannte Tarifautomatismus. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden und habe dieser Herabgruppierung schriftlich zugestimmt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die beklagte Partei ist nicht verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.01.2000 nach der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a des BAT zu vergüten.

1. Die Klage ist zulässig. Bei dem Klageantrag Ziffer 1 handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. BAG, 19.03.1986, 4 AZR 470/84).

An der Zulässigkeit der geltend gemachten Zahlungsanträge, Klageanträge Ziffer 2 und 3, bestehen gleichfalls ...

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