Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Fristen der Annahme unter Vorbehalt. Schweigen auf Änderungskündigung
Orientierungssatz
1. Der gekündigte Arbeitnehmer kann nur während der Fristen des § 2 KSchG die Annahme der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen erklären. Nach Ablauf der Fristen des § 2 KSchG kann die Annahme unter Vorbehalt nicht mehr erklärt werden. Erklärt der Arbeitnehmer zwar innerhalb der Frist des § 2 KSchG die Annahme unter Vorbehalt, versäumt er aber die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 2 KSchG, so gilt gemäß § 7 KSchG die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial gerechtfertigt; der nach § 2 KSchG erklärte Vorbehalt erlischt.
2. Schweigen des Arbeitnehmers auf eine Änderungskündigung kann im Einzelfall auch als Annahme des Änderungsangebots ausgelegt werden.
3. Berufung eingelegt beim LArbG Stuttgart - 8 Sa 39/90.
Normenkette
Nachgehend
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.10.1990; Aktenzeichen 8 Sa 39/90) |
Fundstellen
AiB 1991, 60 (ST1) |
ArbuR 1991, 91 (S1) |
Bibliothek, BAG (T) |
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