Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliches Vorschlagswesen. Voraussetzung für die Entstehung eines Prämienanspruches

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich frei zu entscheiden, ob der Verbesserungsvorschlag verwertet wird.

Die Übertragung der Entscheidung über die Realisierung des Verbesserungsvorschlages auf eine paritätisch besetzte Bewertungskommission führt dazu, daß es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSv § 88 BetrVG handelt.

2. Ob der Verbesserungsvorschlag des Arbeitnehmers deshalb nicht prämienberechtigt ist, weil das zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört, kann von der Bewertungskommission nicht entschieden werden. Insoweit handelt es sich um reine Rechtsanwendung, die in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf die richtige Rechtsanwendung unterliegt.

 

Normenkette

BGB § 611; BetrVG §§ 88, 87 Abs. 1 Nr. 12

 

Fundstellen

Haufe-Index 444970

DB 1987, 541-542 (T)

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