Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei dem Einsatz von Fremdfirmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei dem Einsatz von Arbeitnehmern fremder Firmen im Betrieb.
2. Dies gilt insbesondere bei Kosmetikberatern (-innen) und Propagandisten.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim LArbG Hamm unter TaBV 72/84.
Normenkette
BetrVG § 99; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1
Fundstellen
Haufe-Index 442551 |
DB 1985, 393-393 (T) |
AiB 1984, 175-176 (LT1-2) |
ArbuR 1985, 132-132 (T) |
EzAÜG, Nr 152a (ST1-2) |
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