Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei dem Einsatz von Fremdfirmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei dem Einsatz von Arbeitnehmern fremder Firmen im Betrieb.

2. Dies gilt insbesondere bei Kosmetikberatern (-innen) und Propagandisten.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Hamm unter TaBV 72/84.

 

Normenkette

BetrVG § 99; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 442551

DB 1985, 393-393 (T)

AiB 1984, 175-176 (LT1-2)

ArbuR 1985, 132-132 (T)

EzAÜG, Nr 152a (ST1-2)

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