Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Auslands-Reisekosten des Betriebsrates

 

Orientierungssatz

1. Die Erforderlichkeit einer (Auslands-)Reise sowie der hiermit zwangsläufig verbundenen Arbeitsbefreiung ist nicht rückblickend von einem objektiven Standpunkt, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats aus zu beurteilen. Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit zu bejahen, wenn der Betriebsrat wie ein vernünftiger Dritter bei gewissenhafter Überlegung und verständiger, ruhiger Abwägung aller Umstände zur Zeit seines Beschlusses zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß die bezahlte Arbeitsfreistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich war. Die Grenzen der Erforderlichkeit werden überschritten, wenn die Arbeitsbefreiung ohne Aussicht auf Erfolg mutwillig durchgeführt oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mißachtet wird. Für diese Abwägung steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.

2. Beim LArbG Hannover wurde unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 3/92 Rechtsbeschwerde eingelegt.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Nachgehend

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.06.1992; Aktenzeichen 5 TaBV 3/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442567

AiB 1992, 156 (ST1)

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