Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersgrenze im öffentlichen Dienst. Vereinbarkeit tarifvertraglicher Altersgrenzenregelungen mit Europarecht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 15.059,34 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 21.12.2007 beim Arbeitsgericht Karlsruhe eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses.
Der am 15.03.1943 geborene Kläger war ab 01.03.1985 beim Bundesamt für Zivildienst als Dozent für Politik und Recht beschäftigt. Arbeitsvertraglich waren die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages und nachfolgend des TVöD einbezogen. Mit Schreiben vom 15.11.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung seines Arbeitsvertrages über den März 2008 hinaus (Vollendung des 65. Lebensjahres). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15.11.2006 und Hinweis auf § 33 TVöD ab und bestand auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist der Auffassung, § 33 TVöD verstoße, soweit er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 65. Lebensjahres vorsieht, gegen höherrangiges Recht und sei damit unwirksam. Mit der Anknüpfung allein an das Lebensalter für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde gegen den europarechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
Der Kläger beantragt daher
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.03.2008 geendet hat;
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.03.2008 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits an der Zivildienstschule in K., in Vollzeit als Dozent für Politik und Recht zu im übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.03.2008 beendet wurde, da es auf Grund der vereinbarten Befristung in § 33 TVöD mit Ablauf dieses Tages geendet hat, nachdem der Kläger in diesem Monat sein 65. Lebensjahr vollendete.
2. Die Kammer konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass dieser Rechtsfolge höherrangiges nationales oder europäisches Recht entgegen stand.
a) Die Befristungsregelung ist durch einen Sachgrund im Sinne des 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt.
b) Bei einer Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres enden soll, handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung dieses Arbeitsverhältnisses, da der Beendigungszeitpunkt hinreichend bestimmbar ist (BAG, Urteil vom 19.11.2003, 7 AZR 296/03, AP Nr. 3 zu § 17 TzBfG). Diese unterliegt der Befristungskontrolle nach dem TzBfG. Auch tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund von Befristungen unterfallen der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG, Urteil vom 27.11.2002, 7 AZR 655/01, AP Nr. 22 zu § 620 BGB Altersgrenze).
Dabei kann für vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob maßgebender Beurteilungszeitpunkt der des Arbeitsvertragsschlusses ist – zu dem das TzBfG noch nicht gegolten hat – oder der Zeitpunkt der Überleitung im Jahr 2005, zu dem das TzBfG in Geltung war, da die Rechtsnorm des § 14 Abs. 1 TzBfG lediglich die Grundlagen der Rechtssprechung zur sachlichen Rechtfertigung von Befristungen aufgreift, die zuvor von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeitet worden waren. Durch die gesetzliche Normierung erfolgte keine inhaltliche Änderung. Es gelten daher in jedem Fall die von der Rechtsprechung zu § 620 BGB entwickelten Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 11.03.1998, 7 AZR 700/96, BAGE 88, 162).
Das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 65. Lebensjahr rechtfertigende sachliche Interesses des Arbeitgebers ergibt sich aus seinem Bedürfnis an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, ohne eine dieser entgegenstehende Minderung der Leistungsfähigkeit sowie einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung (BAG, Urteil vom 20.11.1987 – 2 AZR 284/86, NZA 1988, 617), in Verbindung mit der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur. Es ist nach allgemeiner Lebenserwartung davon auszugehen, dass mit zunehmendem Alter die Leistungsfähigkeit abnehmen und damit das Austauschverhältnis (Arbeitsleistung gegen Vergütungszahlung) ernsthaft gestört werden kann. Die Vereinbarung einer Altersgrenze ab der das Arbeitsverhältnis ohne eine weitere Prüfung der Leistungsfähigkeit endet, ist daher grundsätzlich geeignet solche Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses auszuschließen. Sie auch erforderlich da eine andere vergleichbare Reaktionsmöglichkeiten nicht ersichtlich. Die Kündigung ist insoweit nicht geeignet, als die Prüfung ihrer sozialen Rechtfertigung sich a...