Entscheidungsstichwort (Thema)

"Sonstige Angestellte" im Sinne von BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G II VergGr Vc Fallgr 5

 

Orientierungssatz

Die in BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G vorgesehenen Tätigkeitsmerkmale für den handwerklichen Erziehungsdienst sind Spezialnormen. Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst können daher nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen eingruppiert werden.

 

Normenkette

TVG § 1; BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a

 

Fundstellen

EzBAT §§ 22, 23 BAT F2, VergGr Vc Nr 3 (ST1)

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