Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Kündigungsschutzklage wegen unrichtiger Auskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage ist nicht gemäß § 5 Abs 1 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn die Verspätung

1. auf einer sachlich unrichtigen Auskunft eines Arbeitsamts beruht. Dieses ist aufgrund seiner gesetzlichen Aufgaben in keinem Fall eine zur Rechtsauskunft in arbeitsrechtlichen Fragen geeignete Stelle;

2. auf eine allgemein gehaltene Auskunft des Betriebsrats zurückzuführen ist. Erst wenn sich der Arbeitnehmer ausdrücklich nach den Möglichkeiten gerichtlichen Vorgehens gegen die Kündigung sowie der einzuhaltenden Fristen erkundigt und er daraufhin eine sachlich unzutreffende Antwort erhält, kann es überhaupt darauf ankommen, ob der Betriebsrat im Einzelfall für eine derartige Rechtsberatung die geeignete Stelle ist.

 

Normenkette

KSchG § 5 Abs. 1

 

Fundstellen

BB 1987, 2100-2100 (L1-2)

NZA 1988, 178-178 (LT1-2)

RzK, I 10d Nr 16 (LT1-2)

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