Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Subunternehmern

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Beschäftigung von Subunternehmern, die in das Betriebsgefüge eingegliedert sind, hat der Betriebsrat gemäß §§ 99 ff BetrVG mitzubestimmen.

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Fundstellen

Haufe-Index 445938

AiB 1988, 113-113 (L1)

EzAÜG, Nr 245 (ST1)

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