Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszulage nach erlittenem Arbeitsunfall gemäß § 56 BAT
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 56 BAT kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Leistungsminderung eine Änderungskündigung ausspricht, sondern auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich die bisherigen Arbeitsbedingungen ändern.
2. Im Fall des § 56 S 1 BAT hat der Angestellte die Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungsfolgen und der tätigkeitsbezogenen Leistungsminderung nachvollziehbar darzulegen.
Normenkette
BAT § 56
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden … der Klägerin … auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.908,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Klägerin eine Ausgleichszulage nach erlittenem Arbeitsunfall gemäß § 56 des Bundesangestelltentarifvertrages zusteht.
Die 51 Jahre alte Klägerin ist seit dem 1.5.1977 als Erzieherin im Kindergarten der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Anwendung.
Bis zum 12.12.1978 war die Klägerin als Gruppenleiterin und in der Zeit danach gleichzeitig auch als stellvertretende Leiterin des Kindergartens tätig.
Mit Wirkung vom 1.9.1979 erhielt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT.
Ab 1.4.1982 war die Klägerin wieder ausschließlich als Gruppenleiterin tätig und erhielt für ihre Tätigkeit Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT.
Mit Wirkung ab 1.3.1983 wurden der Klägerin erneut die Aufgaben einer stellvertretenden Leiterin des Kindergartens übertragen, wofür sie nach der Vergütungsgruppe V c BAT entlohnt wurde.
Am 26.3.1985 erlitt die Klägerin einen Dienstunfall, wobei sie sich den Außenknöchel des rechten Fußes brach.
Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes Mainz vom 2.12.1987 hat die Klägerin wegen der Restfolgen nach dem erlittenen Außenknöchelbruch einen Grad der Behinderung von 20.
Mit Schreiben vom 29.11.1990 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gesundheitsbeeinträchtigung infolge meines Ihnen bekannten Arbeitsunfalles am 26.3.1985 (MdE: z.Zt. 20 %) bestehen leider mit zunehmender Tendenz weiter.
Ich muß zu meinem Bedauern feststellen, daß ich der zusätzlichen dienstlichen Inanspruchnahme, die dadurch entsteht, daß ich während der Abwesenheit der Kindergartenleiterin – neben meinen in vollem Umfang gleichzeitig weiterlaufenden Aufgaben als Gruppenleiterin bei 25 Kindern – alle Leiterinnenaufgaben zu übernehmen habe, nicht mehr gerecht werden kann. Ich muß befürchten, daß von den Unfallfolgen verstärkte Beschwerden und Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgehen, wenn ich die Überbelastung fortführe.
Meine Aufgaben lediglich als Gruppenleiterin kann ich weiterhin erfüllen.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt muß ich Sie daher leider bitten, mich aus gesundheitlichen Gründen alsbald von den Aufgaben der stellvertretenden Kindergartenleiterin, die ich nunmehr fast 10 Jahre lang gerne ausgeübt habe, zu entbinden – bei unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Erzieherin (Gruppenleiterin) im Kindergarten der Ortsgemeinde.
Ihrem Wunsch entsprechend wurde die Kläger in in der Zeit ab 1.4.1990 nur noch als Gruppenleiter in beschäftigt und erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT.
Mit der am 7.9.1990 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT, wobei sie zur Begründung ihres Klagebegehrens im wesentlichen vorträgt, sie könne infolge des Arbeitsunfalles vom 26.3.1985 ihre bisherige Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe V c BAT nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit als Gruppenleiterin und gleichzeitig als stellvertretende Kindergartenleiterin sei eine Doppelbelastung, die weder gesundheitlich noch medizinisch weiterhin vertretbar sei.
Durch den Unfall im Kindergarten der Beklagten vom 26.3.1985 sei es zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im oberen und im wesentlichen im unteren Sprunggelenk des rechten Fußes gekommen. Des weiteren bestehe eine Schwellungsneigung des rechten Sprunggelenkes, und die statische Belastbarkeit sei im Bereich des Sprunggelenkes gemindert. Es seien weiterhin röntgenologisch nachweisbare früharthrotische Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk feststellbar. Der Kalksalzgehalt im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes sei vermindert, es komme weiterhin zu einer vermehrten Supinationsstellung des rechten Fußes und zu einer deutlichen Fehlstellung des Vorderfußes in Adduktionsstellung.
Diese krankhaften Veränderungen im Bereich des rechten Beines, die auf den Arbeitsunfall vom 26.3.1985 zurückzuführen seien, hätten zur Folge, daß sie aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht in der Lage sei, bei Abwesenheit der Kindergartenleiterin deren Tätigkeiten, Aufgaben und Verantwor...