Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung sowie um die dringende Erforderlichkeit deren vorläufiger Durchführung.
Die Antragstellerin (künftig: Arbeitgeberin) hat zum 1.8.2000 Frau … als Personalreferentin vorläufig eingestellt und dies dem Antragsgegner, dem bei ihr gebildeten Betriebsrat (künftig: Betriebsrat) mit Schreiben vom 31.7.2000 mitgeteilt. Dieser Einstellung hatte der Betriebsrat mit Schreiben vom 15.6.2000 widersprochen. Nach Gesprächen zwischen den Beteiligten wurde schließlich der Arbeitgeberin am 10.8.2000 von dem Betriebsrat mitgeteilt, daß man der vorläufigen Personalmaßnahme nicht zustimmen werde.
Mit Antrag vom 14.8.2000, beim Arbeitsgericht München am gleichen Tag eingegangen, hat die Arbeitgeberin beantragt, die von der Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin Frau … zu ersetzen und festzustellen, daß die am 1.8.2000 vorgenommene vorläufige Einstellung von … aus sachlichen Gründen erforderlich war. Dieses Verfahren wird beim Arbeitsgericht München unter dem Aktenzeichen 25 BV 217/00 geführt. Diese Akte ist von der erkennenden Kammer beigezogen worden.
Am 17.8.2000 hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat informiert, daß sie die Arbeitnehmerin … zum 1.9.2000 vorläufig einstellen wolle, der Betriebsrat hat dieser Einstellung mit Schreiben vom 21.8.2000 widersprochen und die Dringlichkeit der Maßnahme bestritten.
Mit Antrag vom 23.8.2000, beim Arbeitsgericht München am 24.8.2000 eingegangen, hat die Arbeitgeberin das zur Entscheidung stehende Beschlußverfahren eingeleitet.
Sie hat ihren Antrag damit begründet, daß der Widerspruch des Betriebsrat unbegründet sei, da weder ein Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung vom 9.7.1999, noch gegen eine Betriebsvereinbarung „Auswahlrichtlinien” vorläge.
Bei der Einstellung von … am 1.9.2000 habe es sich um eine Neueinstellung gehandelt.
Nach Schluß der mündlichen Anhörung hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 21.11.2000 ihren Sachvortrag ergänzt und erstmals vorgetragen, daß sie mit … am 11.8.2000 deren Neueinstellung zum 1.9.2000, die denknotwendig mit einer Beendigung des am 1.8.2000 begründeten Arbeitsverhältnisses verbunden sei, vereinbart habe, weshalb inzident das früher bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben worden sei.
Die Arbeitgeberin beantragt:
- Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin … wird ersetzt.
- Festzustellen, daß die am 1.9.2000 vorgenommene Einstellung aus sachlichen Gründen erforderlich war.
Der Antragsgegner beantragt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Er meint, daß die Zustimmungsverweigerung zu Recht erfolgt sei, da die Einstellung gegen den Interessenausgleich und die Betriebsvereinbarung „Auswahlrichtlinien” verstoße.
Der Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge waren zurückzuweisen, da … von der Arbeitgeberin zum 1.9.2000 weder eingestellt werden sollte noch tatsächlich eingestellt worden ist, es also am Tatbestandsmerkmal der „Einstellung” i.S. des § 99 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BetrVG fehlt.
Die Arbeitgeberin hat unstreitig … bereits zum 1.8.2000 vorläufig eingestellt, d.h. … war seit diesem Zeitpunkt im Betrieb der Arbeitgeberin als Arbeitnehmerin tätig. Zum 1.9.2000 konnte deshalb keine „Einstellung” von … erfolgen, da diese ja bereits eingestellt, d.h. für die Arbeitgeberin tätig war. Eine Einstellung i.S. des § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nämlich nur dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird oder die Arbeit im Betrieb tatsächlich aufgenommen wird (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Komm. zum BetrVG, 18. Aufl., Rn. 10 zu § 99 BetrVG). An beiden Voraussetzungen mangelt es vorliegend, da zwischen der Arbeitgeberin und … ein Arbeitsvertrag bereits mit Wirkung zum 1.8.2000 geschlossen worden ist und sie ihre Tätigkeit auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt aufgenommen hat.
Zwar ist es durchaus möglich, daß eine personelle Maßnahme wie die Einstellung nach einer Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat erneut vorgenommen und das Verfahren nach § 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 BetrVG erneut und möglicherweise nun ordnungsgemäß vorgenommen wird (vgl. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a.a.O., Rn. 6 zu § 102; LAG Frankfurt vom 5. Juli 1988, 4 TaBV 75/88; vom 30.9.1993, 4 Ta 108/93 = BB 1994, 430). Hierzu ist es jedoch erforderlich, daß das zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis vorher, also vor der erneuten Durchführung der personellen Maßnahme, durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder in sonstiger Weise aufgehoben wird; nur dann kann begrifflich eine Einstellung vorliegen. Eine Einstellung, auch eine von der Arbeitgeberin so bezeichnete Neueinstellung ist nur dann möglich, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsve...