Entscheidungsstichwort (Thema)

Politische Meinungsfreiheit und Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Auslegung des Begriffs "Eignung" in Art 33 Abs 2 GG ist das ILO-Übereinkommen Nr 111 zu berücksichtigen.

2. Zum Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Handhabung der eigenen Rechtsordnung gehört es auch, nur aus triftigen Gründen von Positionen der ILO-Kontrollorgane abzurücken.

3. Öffentliche Bedienstete dürfen beim Genuß der den Bürgern im allgemeinen zustehenden Rechte und Freiheiten keinen engeren Begrenzungen als denjenigen unterliegen, die nachweislich notwendig sind, um das Funktionieren der Institutionen des Staates und der öffentlichen Dienste zu gewährleisten.

4. Die Frage, ob ein Bewerber für den öffentlichen Dienst oder ein öffentlich Bediensteter für die Zulassung zur Beschäftigung oder für die Weiterbeschäftigung geeignet ist, muß in jedem Einzelfall unter Bezugnahme auf die Funktion der jeweiligen Beschäftigung und auf die Folgen des tatsächlichen Verhaltens des Betroffenen für seine Befähigung, die Funktion zu übernehmen und auszuüben, beurteilt werden.

5. Dem Bewerber sind für den Nachweis der Verfassungstreue Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des ersten Anscheins zu gewähren.

6. Kandidaturen zu universitären Selbstverwaltungsorganen dürfen im Anwendungsbereich des § 45 Abs 3 Satz 1 NHG nicht als belastende Indizien gewertet werden.

7. Die Einstellungsbehörde darf die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu einer nicht verbotenen Partei nicht zu seinem Nachteil werten.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Hannover unter AZ 2 Sa 1514/87.

 

Normenkette

GG Art. 5; IAOÜbk 111; GG Art. 33 Abs. 2; HSchulG ND § 45 Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.1990; Aktenzeichen 7 AZR 345/88)

 

Fundstellen

BB 1988, 565-565 (L1-7)

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