Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung von Arbeitsverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Da der § 2.2 MTV für die Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern für den Normalfall den Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages vorschreibt, kann der Arbeitgeber nur in begründeten, von ihm zu beweisenden Ausnahmefällen hiervon abweichen. Es handelt sich um eine den Inhalt und nicht die Beendigung des Arbeitsvertrages (BAG, Beschluß vom 20.6.1978, 1 ABR 65/75 = AP Nr 8 zu § 99 BetrVG 1972 und Beschluß vom 16.7.1985, 1 ABR 35/83 = AP Nr 21 zu § 99 BetrVG 1972) regelnde Tarifvorschrift. Deshalb hat der Betriebsrat gemäß § 99 Abs 2 Ziff 1 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht zur vorgesehenen, nur befristeten Einstellung von Arbeitnehmern.

 

Orientierungssatz

Über die gegen die Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das LArbG Stuttgart durch Beschluß vom 6.3.1991 unter dem Aktenzeichen 2 TaBV 13/90 entschieden. Gegen diese Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, 1 ABR 33/91.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 06.03.1991; Aktenzeichen 2 TaBV 13/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442595

BB 1991, 1489

BB 1991, 1489 (L1)

ArbuR 1991, 348 (S1)

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