Leitsatz (redaktionell)

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch, der dem Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach BetrVG § 102 Abs 5 eröffnet, liegt nicht nur dann vor, wenn sich dieser auf einen der in BetrVG §§ 102 Abs 3 Nr 1-5 genannten Gründe stützt, sondern auch dann, wenn sich die Bedenken des Betriebsrats gegen die soziale Rechtfertigung der Kündigung als solche richten, mithin in den Kernbereich des Kündigungsschutzes zielen.

 

Normenkette

BGB § 620; BetrVG § 102 Abs. 5, 3 Nrn. 2-5, 1; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

BB 1982, 431-432 (LT1

ARST 1982, 67-69 (LT1)

ArbuR 1982, 355-355 (L)

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