Entscheidungsstichwort (Thema)

Festlegung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit nach Einführung der 38,5 Stunden-Woche

 

Orientierungssatz

1. Die Einigungsstelle hat keine Regelungskompetenz für die Festlegung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag zur Änderung des MTV Metall vom 3.7.1984 fallen.

2. Die Herausnahme der vom MTV Metall nicht erfaßten AT-Angestellten aus der Regelung über die Dauer der Arbeitszeit verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot iS von § 75 BetrVG, wenn hierfür kein sachlicher Grund vorliegt.

3. Beschwerde eingelegt beim LArbG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 TaBV 134/85.

 

Normenkette

BetrVG §§ 75, 87 Abs. 1 Nr. 2; TVG § 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

NZA 1986, 102-105 (ST1-2)

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