Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung des Gesamtbetriebsrates bei Kündigung

 

Orientierungssatz

1. Ist ein Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag für mehrere Betriebe eines Unternehmens eingestellt und wird auch entsprechend seinem Arbeitsvertrag in mehreren Betrieben eines Unternehmens beschäftigt, so liegt die Zuständigkeit für das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG, wenn es in mehreren Betrieben Einzelbetriebsräte gibt, beim Gesamtbetriebsrat. Auf den zeitlichen Anteil der Tätigkeit in dem jeweiligen Betrieb kommt es nicht an.

2. Fehlt ein Gesamtbetriebsrat, ist eine Anhörung der Einzelbetriebsräte nicht möglich.

3. Verfahrensende durch Vergleich, LArbG Düsseldorf, 4 Sa 677/90.

 

Normenkette

BetrVG §§ 102, 50 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (T)

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