Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Anwendbarkeit der ab 1986-08-01 geltenden 6-Monatsfrist auf Altfälle

 

Orientierungssatz

1. § 20 Abs 1 Nr 1 SchwbG nF ist entgegen dem Wortlaut nach Sinn und Zweck des Gesetzes dahingehend auszulegen, daß die 6-Monatsfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes - 1986-08-01 - zu laufen beginnt und alle Schwerbehinderten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nach altem Recht (§ 12 SchwbG aF) bereits den besonderen Kündigungsschutz genossen haben, diesen auch nach neuem Recht (§ 15 SchwbG nF) behalten.

2. Vor Ausspruch der Kündigung ist gemäß § 15 SchwbG nF die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erforderlich. Eine Kündigung ohne die vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

3. Berufung eingelegt beim LArbG Stuttgart - 2 Sa 2/87 -.

 

Normenkette

BGB § 134; SchwbG §§ 15 ff.; SchwbG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1986-08

 

Fundstellen

Haufe-Index 445485

DB 1987, 234-235 (T)

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