Rz. 7

Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf gilt das Gesetz für alle Arbeitsverhältnisse bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Die hierarchische Einordnung des Arbeitnehmers ist irrelevant, d. h. das TzBfG gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern in leitenden Positionen. Das TzBfG gilt auch für (befristete) Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern. Anders als die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.3.1999, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weder auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Leiharbeitsunternehmen noch auf das befristete Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem entleihenden Unternehmen Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil v. 11.4.2013, C-290/12, [Della Rocca]), ist der Geltungsbereich des TzBfG insoweit nicht eingeschränkt (BAG, Urteil v. 23.7.2014, 7 AZR 853/12[1]; BAG, Urteil v. 15.5.2013, 7 AZR 525/11[2]).

Es gilt aber nicht für Beamte. Diese sind durch die beamtenrechtlichen Regelungen vor dem Missbrauch durch aufeinanderfolgende Beamtenverhältnisse auf Zeit geschützt (BAG, Urteil v. 15.2.2017, 7 AZR 143/15, Rn. 27[3]).

Auch auf Heimarbeiter ist das TzBfG nicht anwendbar (BAG, Urteil v. 24.8.2016, 7 AZR 625/15, Rn. 37, 45[4]).

 

Rz. 8

Grundsätzlich gilt das Gesetz für Berufsausbildungsverhältnisse.[5] Der deutsche Gesetzgeber hat von der in § 2 Abs. 2a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge eingeräumten Möglichkeit, Berufsausbildungsverhältnisse ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

 
Hinweis

Zu beachten ist allerdings, dass nach § 10 Abs. 2 BBiG die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften auf Ausbildungsverhältnisse nur insoweit anzuwenden sind, als die jeweilige Norm mit dem Wesen und dem Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses vereinbar ist. Durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019[6] wurde mit § 7a BBiG eine die bisher in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F. enthaltene Regelung zur Teilzeitberufsausbildung wesentlich erweiternde Regelung eingefügt. Die Teilzeitausbildung ist nunmehr eine gleichwertige Gestaltungsoption.[7] Insbesondere ist dafür kein "berechtigtes Interesse" (z. B. Betreuung von Kindern oder sehr nahen Angehörigen) mehr erforderlich. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird nach § 7a Abs. 1 Satz 3 auf 50 % beschränkt. Durch die weitgehende Regelung des § 7a BBiG scheidet die Anwendung der Kernvorschrift des Teilzeitrechts, § 8 TzBfG, praktisch aus.[8]

Die zulässige Befristung, d. h. die Dauer von Ausbildungsverträgen richtet sich nicht nach dem TzBfG, sondern ist von der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG), wobei § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG für die Teilzeitausbildung die zulässige Höchstdauer auf das eineinhalbfache der Dauer begrenzt, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist.

Der Ausbildende hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG dafür zu sorgen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

 

Rz. 9

In Bezug auf befristete Arbeitsverträge kommt es für die Anwendung des Gesetzes auf das Arbeitszeitvolumen nicht an.[9]

 

Rz. 10

Das Gesetz will das Recht der Teilzeitarbeit und der befristeten Arbeitsverhältnisse nicht abschließend regeln. Dies ergibt sich aus § 23 TzBfG, wonach besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben.

[1] NZA 2015, 46.
[2] NZA 2013, 1214.
[3] NZA 2017, 1258.
[4] NZA 2017, 244.
[5] A. A. Dornbusch/Fischermeier/Löwisch/Schüren, 9. Aufl. 2019, § 1 TzBfG, Rz. 7.
[6] BGBl. 2019 I S. 2522.
[7] Vgl. Wohlgemuth/Pepping/Maring, BBiG, 2. Aufl. 2000, § 7a, Rz. 1.
[8] Ebenso auch schon zur bisherigen Fassung des BBiG KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 1 TzBfG, Rz. 6.
[9] KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 1 TzBfG, Rz. 6.

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