Rz. 211

Die Gesetzesbegründung[1] nimmt auch hinsichtlich dieses Befristungsgrundes Bezug auf die bisherige Rechtsprechung und benennt beispielhaft die vorübergehende Beschäftigung aus sozialen Gründen zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn einer bereits feststehenden anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums und die Beschäftigung für die befristete Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend gewiss ist, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird.

 

Rz. 212

Unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG können aber auch andere von der Rechtsprechung entwickelte Sachgründe subsumiert werden. Dazu gehören insbesondere die Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers, Befristungen von Arbeitsverträgen im Rahmen von ABM sowie Befristungen zum Zwecke der Beschäftigung während eines Studiums.

[1] BT-Drucks. 14/4374 S. 19.

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