4.1 Geschichtliche Entwicklung
Rz. 308
Nach § 14 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG können unter bestimmten Voraussetzungen Befristungen von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund vereinbart werden.
Die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 bis 3 BeschFG. Sie wurde im Jahr 1985 zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geschaffen. Ursprünglich gestattete § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 die sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von 18 Monaten bei der Neueinstellung eines Arbeitnehmers oder bei der Übernahme im unmittelbaren Anschluss an eine Berufsausbildung, wenn für eine unbefristete Weiterbeschäftigung kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine Neueinstellung in diesem Sinne lag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1985 nicht vor, wenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 insbesondere anzunehmen war, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von weniger als 4 Monaten lag. Später wurde die maximal zulässige Befristungsdauer auf 2 Jahre erhöht. Mit Wirkung vom 1.10.1996 wurde § 1 BeschFG u. a. dahingehend geändert, dass die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nicht mehr auf Neueinstellungen beschränkt war. Es wurde vielmehr ermöglicht, im unmittelbaren Anschluss an einen mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag eine Befristung ohne Sachgrund zu vereinbaren und umgekehrt. Wurde die 2-Jahresfrist für die sachgrundlose Befristung nicht ausgeschöpft, war die höchstens 3-malige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig.
Diese Regelung gestattete Befristungsketten dergestalt, dass eine Vielzahl befristeter Arbeitsverträge mit und ohne Sachgrund jeweils abwechselnd aneinandergereiht werden konnten. Es durfte lediglich das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 nicht verletzt werden, wonach eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig war, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten oder nach § 1 Abs. 1 BeschFG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand, der insbesondere anzunehmen war, wenn zu dem vorhergehenden unbefristeten oder nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeten Arbeitsvertrag ein Zeitraum von weniger als 4 Monaten lag.
Nach § 1 Abs. 2 BeschFG 1996 war die sachgrundlose Befristung für mehr als 2 Jahre und eine mehr als 3-malige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
Rz. 309
Die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren und die Möglichkeit der 3-maligen Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zu dieser Gesamtdauer wurde in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG übernommen. Im Übrigen wurde das Recht zur sachgrundlosen Befristung jedoch erheblich geändert.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit ist nunmehr eine sachgrundlose Befristung im Anschluss an einen mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag ausgeschlossen, ebenso grundsätzlich eine spätere erneute sachgrundlose Befristung. Dadurch sollen die bisher nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz zulässigen Befristungsketten, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund entstanden, verhindert werden. Eine sachgrundlose Befristung ist daher – vom Sonderfall des § 14 Abs. 3 TzBfG abgesehen – grundsätzlich nur noch zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber erstmals eingestellt wird, wonach nach Ablauf von 3 Jahren seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG abgeschlossen werden kann; diese Rechtsprechung hat das BAG inzwischen im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 6.6.2018 aufgegeben). Eine Befristung mit Sachgrund kann nach wie vor im unmittelbaren Anschluss an eine sachgrundlose Befristung vereinbart werden.
Rz. 310
Mit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 1.1.2001 wurde die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern weiter ausgedehnt. Mit diesen konnten nach § 14 Abs. 3 TzBfG in der bis 30.4.2007 geltenden Fassung Befristungen ohne Sachgrund auch für eine längere Dauer als insgesamt 2 Jahre vereinbart werden, wenn sie bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatten und nicht zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Dieser war insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten lag.
Nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG i. d. F. ...