Rz. 404
Die Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG setzt voraus, dass die Beschäftigungslosigkeit, der Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder die Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme während eines Zeitraums von mindestens 4 Monaten unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses bestand. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses. Der letzte Tag der 4-Monatsfrist muss am Tag vor dem Vertragsbeginn abgelaufen sein. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags kommt es nicht an. Der Arbeitsvertrag kann daher bereits vor Fristablauf während der Dauer der Beschäftigungslosigkeit, des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld oder der Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme abgeschlossen werden.
Rz. 405
Die mindestens 4-monatige Dauer der Beschäftigungslosigkeit, des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld oder der Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme muss unmittelbar vor dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses liegen. Das befristete Arbeitsverhältnis muss sich also nahtlos an die vorgenannte Zeit anschließen.
Rz. 406
Fraglich ist, ob die mindestens 4-monatige Dauer der Beschäftigungslosigkeit, des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld oder der Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses ununterbrochen bestanden haben muss. Nach der Gesetzesbegründung sollen kurzzeitige Unterbrechungen für die Berechnung der 4-monatigen Beschäftigungslosigkeit unschädlich sein, z. B. wenn der Arbeitnehmer vor Aufnahme der befristeten Beschäftigung kurzzeitig als Aushilfe oder Vertretung gearbeitet hat und die Dauer der kurzzeitigen Beschäftigungen insgesamt 4 Wochen nicht überschreitet. Dadurch soll eine Benachteiligung derjenigen Arbeitsuchenden vermieden werden, die alle Möglichkeiten nutzen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und deshalb auch kurzzeitige Arbeitseinsätze wahrnehmen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob dieser gesetzgeberische Wille im Gesetz Ausdruck gefunden hat und bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift berücksichtigt werden kann. Dies gilt insbesondere für die in der Gesetzesbegründung genannte Gesamtdauer der für zulässig erachteten Unterbrechungen der Beschäftigungslosigkeit von bis zu 4 Wochen. Diese Frage wird die Rechtsprechung zu klären haben.
Rz. 407
Die Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer während des gesamten 4-Monatszeitraums entweder ausschließlich beschäftigungslos war, ausschließlich Transferkurzarbeitergeld bezogen oder ausschließlich an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Es genügt, wenn während des 4-Monatszeitraums ununterbrochen einer oder mehrere dieser Tatbestände vorlagen, z. B. der Arbeitnehmer 3 Monate lang in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt und danach mindestens 1 Monat lang i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beschäftigungslos war.